Im Monatsdienst März 2025 wurde über die uneinheitliche Rechtsprechung zu der Frage, welche Rechtsfolgen die Zahlung eines Kunden auf ein händlerfremdes Konto nach Erhalt einer manipulierten Rechnung hat und welche Sicherheitsvorkehrungen vom Unternehmer im Zusammenhang mit dem Versand geschäftlicher E-Mails zu treffen sind, berichtet.
Das Landgericht Koblenz (LG Koblenz) traf in seinem Urteil vom 26. März 2025 (Az. 8 O 271/22) zu einem Werkvertrag über einen Zaunbau nunmehr eine Entscheidung, wonach der Kunde wegen eines Verstoßes des Unternehmers gegen Art. 82 DSGVO mit dem Zahlungsanspruch des Unternehmers aufrechnen kann, dieser sich jedoch ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Im Einzelnen kommt das LG Koblenz in seiner Entscheidung zu nachfolgenden Ergebnissen:
• Der Werklohn muss nicht in voller Höhe (11.000 Euro) vom Kunden (Beklagter) an den Unternehmer (Kläger) gezahlt werden, sondern nur zu 75 Prozent (8.250 Euro).
• Der Kunde hat die geschuldete Leistung (Geldzahlung) nicht erbracht.
• Der Kunde kann indes erfolgreich mit einem eigenen gegen den Unternehmer bestehenden Schadensersatzanspruch teilweise aufrechnen. Ein solcher Anspruch folgt aus Art. 82 DSGVO. Danach sei der Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Zu diesen Daten gehörten sowohl die in der Rechnung enthaltenen personenbezogenen Angaben des Kunden als auch seine E-Mail-Adresse. Eine solche Absicherung habe der Unternehmer nicht vorgenommen (Anm.: Wie eine solche Absicherung auszusehen hat, lässt das LG offen).
• Der Kunde muss sich aber ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund wäre es auch an dem Kunden gewesen, kritisch zu hinterfragen, ob die ihm per E-Mail übersandten Kontodaten tatsächlich vom Unternehmer stammen, zumal eine Bankverbindung mit einem vollkommen fremden Zahlungsempfänger mitgeteilt wurde.
• Es sei ein überwiegendes Mitverschulden beim Kunden zu sehen, was eine Quotelung des Schadens 25:75 zu Lasten des Kunden rechtfertige. Mit Blick auf sein überwiegendes Mitverschulden steht ihm daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 25 Prozent seines Schadens gegen den Unternehmer zu, so dass er lediglich in Höhe eines Betrages von 2.750 Euro mit Erfolg aufrechnen kann.
Das Urteil des LG Koblenz, welches sich neben den bereits genannten Urteilen des OLG Karlsruhe sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit der Frage der Rechtsfolgen im Falle einer Zahlung des Kunden auf ein händlerfremdes Konto beschäftigt, stellt sich als „Mittelweg“ zu den beiden vorstehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte dar.
Fazit
Alle drei vorgenannten Urteile zeigen, dass es einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf. Wegen der weiterhin uneinheitlichen Rechtsprechung, nunmehr ergänzt durch eine Entscheidung des Landgerichtes Koblenz, wird weiterhin empfohlen, Rechnungen, die mittels E-Mail versandt werden, stets unter Verwendung einer End-to-End-Verschlüsselung vorzunehmen.