Zum vor kurzem verabschiedeten sogenannten Innovationsboostergesetz gibt es aktuell Unsicherheiten bei den Kfz-Betrieben zum Anwendungsbereich der darin enthaltenen Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge. In einer Antwort auf die deshalb eingereichte ZDK-Anfrage hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Beschränkung ausschließlich auf Neufahrzeuge verneint.
In dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland – sog. Innovationsboostergesetz“ ist zur Förderung der Elektromobilität auch eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge geregelt. Dies bedeutet, dass für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge im ersten Jahr nach der Anschaffung eine arithmetisch-degressive Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) in Höhe von 75 Prozent geltend gemacht werden kann.
Obwohl der Wortlaut des Gesetzesausdrücklich von „neu angeschafften Fahrzeugen“ spricht, gab es aufgrund von Äußerungen in Politik und Fachpresse vereinzelt Stimmen, die darin eine Beschränkung der Sonderabschreibung ausschließlich auf Neufahrzeuge ohne vorherige Erstzulassung gesehen haben. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes hat der ZDK von Anfang an vertreten, dass mit vorgenannter Formulierung nicht nur Neufahrzeuge, sondern auch gebrauchte Elektrofahrzeuge gemeint sind, die dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erstmalig zugegangen sind.
Diese Sichtweise des ZDK wird nicht nur in der aktuellen steuerlichen Fachpresse (NWB-Verlag) geteilt, sondern nun auch von den folgenden Ausführungen des BMF ausdrücklich bestätigt:
„Die im Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland enthaltene arithmetisch-degressive Absetzung für Abnutzung für Elektrofahrzeuge umfasst alle Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft und damit dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erstmalig zugegangen sind. Eine Beschränkung auf Neufahrzeuge erfolgt ausdrücklich nicht.“
Bei Unsicherheiten im Rahmen der Geltendmachung der Sonderabschreibung für gebrauchte Elektrofahrzeuge sollten sich Betroffene unbedingt auf die vorstehenden Ausführungen des BMF berufen. Von vorschnell in einigen Medien und von Politikern geäußerten gegenteiligen Auffassungen sollte man sich nicht verunsichern lassen.