Bereits im Februar 2025 hatte der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 143/24) für Online-Neuwagenkaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, festgestellt, das für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist die Angabe der Telefon-Nummer in der Widerrufsbelehrung des Händlern nicht erforderlich ist, wenn dem Verbraucher darin beispielhaft andere Kommunikationsmittel benannt werden (Bericht im Monatsdienst 02/2025).
In der Zwischenzeit sind beim BGH weitere, ähnlich gelagerte Nichtzulassungsbeschwerden eingegangen, in denen es um die Frage geht, ob in der vom Händler formulierten Widerrufsbelehrung die Angabe der Telefaxnummer für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich ist, wenn er diese im Impressum seiner Internetseite nennt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es bekanntlich ab, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware gilt oder ob das Widerrufsrecht erst nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen erlischt.
Außerdem geht es um die Frage, ob es dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegensteht, wenn dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt wird, dass er im Widerrufsfalle die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat, die Widerrufsbelehrung aber keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung enthält.
In einem ausgewählten Muster-Verfahren hat der BGH (Az.: VIII ZR 5/25) nunmehr über die vom Käufer eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.
Sachverhalt
Im April und im Juni 2022 erwarb ein Verbraucher von einem Neuwagenhändler jeweils ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Im Impressum des Händlers sind sowohl dessen Telefonnummer als auch seine Telefaxnummer angegeben.