Die Inspektionsstelle AÜK des Kraftfahrzeughandwerks (IS AÜK) informiert über die aktuelle Handhabung der Gasanlagenprüfung (GAP) an gasbetriebenen Fahrzeugen mit CNG-Antrieb im Zusammenhang mit der Anweisung der Technischen Leitung 1/2025 (ATL 1/2025).
In den vergangenen Monaten war es leider zu Irritationen gekommen. Hintergrund waren die teilweise verweigerten Beistellungen von in anerkannten Werkstätten durchgeführten GAP durch eine Überwachungsorganisation. Diese berief sich auf eine Entscheidung des Arbeitskreises Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE), wonach bei der GAP „die Tanks vollständig freigelegt werden müssen, um ihren Zustand beurteilen zu können“ (Der Artikel kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden).
Um weiterhin die Beistellung von GAP gewährleisten zu können, sah sich die IS AÜK zunächst gezwungen, die ATL 1/2025 zu veröffentlichen.
Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) eine eindeutige Klarstellung vorgenommen: „Für die Durchführung der GSP/GAP gilt unverändert die Vorgabe der GSP/GAP-Durchführungsrichtlinie: Die Gasbehälter müssen, falls erforderlich, soweit freigelegt werden, dass eine uneingeschränkte Sichtprüfung möglich ist.“
Auf Grundlage dieser Klarstellung wurde die bisherige ATL 1/2025 von der IS AÜK aktualisiert. Somit gilt ab sofort: Die Bereiche unterhalb der Befestigungsbänder der CNG-Gasbehälter sind nicht bei jeder GAP freizulegen, sondern nur dann zu prüfen, wenn dies je nach Fahrzeugalter und dem allgemeinen Zustand der Tankanlage erforderlich erscheint. Die verantwortliche Entscheidung darüber liegt beim jeweils prüfenden Inspektor.
Die aktuelle ATL 1/2025 „Sichtprüfung von Gasbehältern bei der GAP“ kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.