Die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2026 sind aktuell noch vorläufig; ein Beschluss durch das Bundeskabinett, voraussichtlich am 08.10.2025, muss noch folgen.
1. Vorläufige Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf einer „Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026)“ vorgelegt. Diesen muss das Bundeskabinett noch beschließen. Für das kommende Jahr ergeben sich danach folgende vorläufige Werte:
Vorläufige Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 West / Ost:

Vorläufige Bezugsgrößen für 2026
Alte und neue Bundesländer:
47.460 Euro pro Jahr bzw. 3.995 Euro pro Monat (Werte 2025: 44.940 Euro pro Jahr bzw. 3.745 Euro pro Monat)
Vorläufige Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2026
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2026 beträgt 77.400 Euro (2025: 73.800 Euro).
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2026 beträgt 69.750 Euro (2025: 66.150 Euro).
2. Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich 2026
Die Geringfügigkeitsgrenze wurde mit Bezug auf den Mindestlohn dynamisiert, so dass sich bei Anhebungen des Mindestlohnes auch eine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ergibt. Sie beträgt ab 01.01.2026 monatlich 603,00 Euro (jährlich 7236,00 Euro). Dementsprechend greift der sog. Übergangsbereich, in dem nur anteilig reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, 2026 von monatlich 603,01 Euro bis höchstens 2.000 Euro.