Nach der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU in der Fassung vom 28.02.2024) sind gewerbliche Verkäufer dazu verpflichtet, Verbraucher auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts (= Sachmangelhaftung des Verkäufers) hinzuweisen, bevor diese durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden sind. Dieser Hinweis, der genau festgelegte Angaben enthalten muss, muss den Verbrauchern unter Verwendung einer von der EU-Kommission entworfenen sog. „harmonisierten Mitteilung“ in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.
Außerdem sind gewerbliche Verkäufer nach der Verbraucherrechte-Richtlinie dazu verpflichtet, Verbraucher ggf. über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass zudem das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt. Das gilt allerdings nur für Garantien, die für Verbraucher kostenlos sind, deren Garantiezeitraum mehr als zwei Jahre beträgt und über die der Hersteller den Unternehmer informiert hat. Die detailliert festgelegten Informationen müssen den Verbrauchern unter Verwendung einer von der EU-Kommission entworfenen sog. „harmonisierten Kennzeichnung“ ebenfalls in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.
In der Zwischenzeit hat die EU-Kommission – nach Anhörung der betroffenen Verbände und Wirtschaftszweige, an der auch der ZDK teilgenommen hat – die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie erlassen. Die Durchführungsverordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Erfreulicherweise hat die EU-Kommission in der Durchführungsverordnung alle wesentlichen Forderungen des ZDK umgesetzt. Diese lauteten wie folgt:
• Es muss eine klare Abgrenzung zwischen den Rechten aus der gesetzlichen Gewährleistung (= Sachmangelhaftung) sowie gewerblichen Garantien vorgenommen werden.
• Verbraucher müssen nicht nur allgemein, sondern detailliert über die konkrete Rechtslage in Deutschland informiert werden.
• Diese länderspezifischen Informationen müssen für Verbraucher über den auf den Labeln befindlichen QR-Codes leicht zugänglich sein.
Nach der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU in der Fassung vom 28.02.2024) sind gewerbliche Verkäufer dazu verpflichtet, Verbraucher auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts (= Sachmangelhaftung des Verkäufers) hinzuweisen, bevor diese durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden sind. Dieser Hinweis, der genau festgelegte Angaben enthalten muss, muss den Verbrauchern unter Verwendung einer von der EU-Kommission entworfenen sog. „harmonisierten Mitteilung“ in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.
Außerdem sind gewerbliche Verkäufer nach der Verbraucherrechte-Richtlinie dazu verpflichtet, Verbraucher ggf. über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass zudem das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt. Das gilt allerdings nur für Garantien, die für Verbraucher kostenlos sind, deren Garantiezeitraum mehr als zwei Jahre beträgt und über die der Hersteller den Unternehmer informiert hat. Die detailliert festgelegten Informationen müssen den Verbrauchern unter Verwendung einer von der EU-Kommission entworfenen sog. „harmonisierten Kennzeichnung“ ebenfalls in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.
In der Zwischenzeit hat die EU-Kommission – nach Anhörung der betroffenen Verbände und Wirtschaftszweige, an der auch der ZDK teilgenommen hat – die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie erlassen. Die Durchführungsverordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Erfreulicherweise hat die EU-Kommission in der Durchführungsverordnung alle wesentlichen Forderungen des ZDK umgesetzt. Diese lauteten wie folgt:
• Es muss eine klare Abgrenzung zwischen den Rechten aus der gesetzlichen Gewährleistung (= Sachmangelhaftung) sowie gewerblichen Garantien vorgenommen werden.
• Verbraucher müssen nicht nur allgemein, sondern detailliert über die konkrete Rechtslage in Deutschland informiert werden.
• Diese länderspezifischen Informationen müssen für Verbraucher über den auf den Labeln befindlichen QR-Codes leicht zugänglich sein.