1. Ausgleichsabgabe: Hinweise und Informationen für das Anzeigejahr 2025
Am 31.03.2026 endet die Frist für das Anzeigejahr 2025 zur Abgabe der Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht. Die Ausgleichsabgabe ist von allen Arbeitgebern mit mehr als 20 Arbeitsplätzen zu entrichten, wenn sie nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Im Jahr 2026 sind nun erstmalig die seit dem 01.01.2025 geltenden erhöhten Beträge zu entrichten. Für jeden im Anzeigejahr 2025 unbesetzten Pflichtarbeitsplatz fallen nach § 160 SGB IX neuer Fassung monatlich folgende Beträge an:
Für Arbeitgeber mit mindestens 20 aber weniger als 40 Arbeitsplätzen (Kleinstbetriebsregelung) fallen folgende Beträge an:
• Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen: 155 Euro (statt 140 Euro)
• Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen: 235 Euro (statt 210 Euro)
Für Arbeitgeber mit mehr als 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen fallen folgende Beträge an:
• Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen: 155 Euro (statt 140 Euro)
• Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen: 275 Euro (statt 245 Euro)
• Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen: 465 Euro (statt 410 Euro)
Alle übrigen Arbeitgeber zahlen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz folgende Beträge:
• 155 Euro (statt 140 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 3,0 Prozent bis unter 5,0 Prozent
• 275 Euro (statt 245 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 2,0 Prozent bis unter 3,0 Prozent
• 405 Euro (statt 360 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis unter 2,0 Prozent
• 815 Euro (statt 720 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent
Weitere Informationen zur Ausgleichabgabe finden sich auf der Webseite www.rehadat-aus-gleichsabgabe.de und auf www.iw-elan.de.
2. Neues aus dem Ausschuss für Mutterschutz: KMU Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung
Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat die Empfehlung „Einstiegshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz“ (MuSchE 10.1.02) beschlossen. Die Empfehlung soll nach der Intention der Verfasser vor allem auch Kleinstbetrieben einen niedrigschwelligen Einstieg in die Durchführung einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung bieten. Diese kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.
Die als Arbeitsblatt aufgebaute Gefährdungsbeurteilung kann ausgedruckt und auch händisch vor Ort ausgefüllt werden. Es handelt sich um eine dreifarbige Tabelle in Form eines Ampelsystems, das die Beurteilung von Gefährdungen erleichtern soll und erkennbar macht, ob im Fall einer Schwangerschaft oder einer Stillzeit Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Die Tabelle führt beispielhaft mögliche Gefährdungen aus der Praxis auf, die entsprechend angepasst werden können. Die Empfehlung sowie FAQ zu wesentlichen Informationen zum Mutterschutz sind auch auf der Webseite des Ausschusses für Mutterschutz (https://www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de) zu finden.