Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen vom 13.11.2025 entschieden, dass der einem Arbeitnehmer gewährte Sachbezug (z. B. Dienstfahrzeug oder Dienstrad) den Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Im Ergebnis ist deshalb der auf den Sachbezug entfallende Entgelt-betrag jedenfalls im Rahmen der Sozialversicherungsabgaben ein weiteres Mal mit Beiträgen zu versehen und abzuführen.
Der Entscheidung des Gerichtes lagen zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde: Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten jeweils vereinbart, dass überwiegende Teile der Vergütung nicht in Geld ausgezahlt, sondern durch die Zurverfügungstellung eines Pkws als Dienstfahrzeug abgegolten werden sollten. Die nach den steuerrechtlichen Regelungen (Ein-Prozent-Regelung) anzusetzenden Beträge wurden versteuert und hierauf entfallenden Sozialabgaben wurden durch den Arbeitgeber abgeführt. Im Rahmen einer Prüfung der Deutsche Rentenversicherung bemängelte diese, dass der Arbeitnehmer den diesem zustehenden Mindestlohn nicht in Geld, sondern ganz oder teilweise als Sachleistung durch die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges erhalten habe. Sachleistungen seien indes nach dem Mindestlohngesetz zur Erfüllung des Mindestlohns nicht geeignet. Grundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge sei der gesamte Entgeltanspruch, der dem Arbeitnehmer rechtlich zustehe, unabhängig davon, ob dieser auch zur Auszahlung gelangt wäre. Aus diesem Grund müsse für die Berechnung der Sozialversicherungsabgaben die geleistete Arbeit in Geld zugrunde gelegt werden. Eine Verrechnung mit den bereits wegen der Zurverfügungstellung des Dienstwagens geleisteten Beiträgen habe nicht zu erfolgen.
Auf dieser Basis setzte die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung der Sozialversicherungsabgaben die zusätzlichen Leistungen fest. Die betroffenen Arbeitgeber klagten hiergegen. Nachdem in erster Instanz die Deutsche Rentenversicherung Recht er-hielt, hoben die Richter in zweiter Instanz diese Entscheidung auf, ließen aber die Revision zum Bundessozialgericht zu. Dieses hat nun die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung gestützt und die Beitragsbescheide für rechtmäßig erklärt.
Zur Begründung führt das Gericht in der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung aus, das Mindestlohngesetz schließe zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs die Gewährung von Sachleistungen aus. Vielmehr ergebe sich aus der Begründung des Gesetzes, dass der Mindestlohn eine existenzsichernde Einnahme der Arbeitnehmer sein solle und dieser Zweck durch die Gewährung von Sachleistungen nicht erreicht werden könne. Im Übrigen halte das Gesetz in § 1 ausdrücklich fest, dass der Mindestlohn ausgezahlt werden müsse. Da der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns eigenständig neben anderen Entgeltansprüchen von Arbeitnehmern bestehe, sei dieser zusätzlich zu den auf die Sachleistung bereits erfolgten Beitragszahlungen mit Beiträgen zu versehen und durch den Arbeitgeber zu zahlen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes, die nicht nur auf die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens, sondern auch auf alle ähnlichen Sachleistungen Anwendung findet, bedarf der dringenden Berücksichtigung. Gerade in den Fällen, wo entweder die Zurverfügungstellung beispielsweise eines Pkw oder eines Rades Entgeltansprüche „umgewandelt“ wurden, besteht das Risiko einer zusätzlichen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Arbeitgeber. Das kann dazu führen, dass die vermeintlich für beide Arbeitsvertragsparteien günstige Gewährung einer solchen Sachleistung, sich später als für den Arbeitgeber sehr teure Zusatzleistung entpuppt.
Die am 01.01.2026 eingetretene, erhebliche Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde hat diese Gefahr nochmals erhöht und macht eine kurzfristige Überprüfung notwendig, ob Mitarbeitern, die Sachleistungen erhalten, auch ohne Anrechnung der Sachleistung der Mindestlohn für die vereinbarte und geleistete Arbeitszeit gewährt wird. Sollte das nicht der Fall sein, müssen die Verträge und Vereinbarungen kurzfristig überprüft und geändert werden, um einseitige Nachteile für den Arbeitgeber im Falle einer Prüfung der Sozialversicherungsabgaben zu vermeiden.