Die Aktivrente ist ein sinnvoller Baustein, um die Produktivität und Beschäftigungsquote zu erhöhen. Damit sich Arbeit insgesamt aber wieder stärker lohnt, sind umfassendere Maßnahmen notwendig, die die steuerliche Belastung von Betrieben und Beschäftigten reduzieren. Gerade im Handwerk wissen wir, wie wertvoll Erfahrung ist. Viele Handwerkerinnen und Handwerker möchten auch über die Regelaltersgrenze hinaus tätig bleiben, sofern das körperlich möglich ist. Die Aktivrente bietet hier einen Anreiz, der das Weiterarbeiten finanziell attraktiv macht. Die Aktivrente kann so Wissen sichern, Betriebe stärken und dazu beitragen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Deutschland zu erhöhen.
Zentrales Element des Aktivrentengesetzes ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EstG) für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Steuerfrei bleiben Einkünfte bis zu einem Betrag von 2.000 Euro monatlich, darüberhinausgehende Einkünfte unterliegen der regulären Besteuerung.
Kritik am Aktivrentengesetz
Damit die Aktivrente ihre volle Wirkung entfalten kann, muss sie aus Sicht des Handwerks auch für aktuelle Frührentnerinnen oder -rentner und für Selbstständige möglich sein. Niemand, der bereits jetzt Frührente bezieht, sollte bis zum gesetzlichen Rentenalter warten müssen, um von der Aktivrente zu profitieren. Gleichzeitig sind gerade erfahrene Selbstständige für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vieler Branchen unverzichtbar: Ihr Wissen, ihre Netzwerke und ihre Kundenbindungen lassen sich nicht kurzfristig ersetzen. Eine Aktivrente, die nur abhängig Beschäftigte begünstigt, lässt deshalb ein wesentliches arbeitsmarktpolitisches Potenzial ungenutzt und schafft eine Ungleichbehandlung.
Das Gesetz sieht eine Evaluierung der Aktivrente nach zwei Jahren vor. Im Rahmen der Evaluierung, die bis spätestens Ende 2029 abgeschlossen sein soll, soll insbesondere geprüft werden, inwieweit die steuerliche Förderung zur Erhöhung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze beiträgt und ob Anpassungsbedarf besteht, etwa im Hinblick auf den Kreis der begünstigten Personen.