Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten in Kraft getreten und damit auch eine neue Befristungsregelung für ältere
Arbeitnehmer in § 41 Abs. 2 SGB VI. Die Handreichung der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände (BDA) zur Anwendung der Neuregelung kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst
heruntergeladen werden.
Wesentlicher Inhalt
Nach der Neuregelung gilt das sog. Vorbeschäftigungsverbot für kalendermäßige Befristungen gemäß
§ 14 Abs. 2 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) unter bestimmten Bedingungen
nicht für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dadurch wird eine Rückkehr in den Betrieb des
ehemaligen Arbeitgebers im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ermöglicht.
Bewertung der BDA
Nicht zuletzt im Rahmen des Dialogprozesses des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) „Arbeit
& Rente“ im Jahr 2024 hat sich die BDA nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die rechtssichere Möglichkeit
geschaffen wird, ehemalige Mitarbeiter nach einem Ausscheiden wegen Erreichens des Rentenalters für eine
befristete Zeit wieder in Beschäftigung zu nehmen. Auch wenn § 41 Abs. 2 SGB VI unnötig restriktiv und
kompliziert ist, schafft er endlich eine erleichterte Möglichkeit der erneuten befristeten Beschäftigung beim
alten Arbeitgeber.
Das Festhalten an einer Höchstdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung je
kalendermäßig befristeten Vertrag ist im Falle einer Beschäftigung im Rentenalter unnötig und unsinnig.
§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG soll ursprünglich eine Aushöhlung unbefristeter Arbeitsverhältnisse verhindern. Eines
solchen Schutzes bedürfen diese Beschäftigten, die bereits rentenberechtigt sind, nicht mehr. Die zwingende
Stückelung bewirkt nunmehr sogar das Gegenteil. Sie verhindert längere Verträge und macht es erforderlich,
dass eine längere Beschäftigung immer wieder neu vertraglich vereinbart werden muss. Das ist wieder neue
und vor allem unnötige Bürokratie.