Bekanntlich müssen Verbraucher, die Mängelrechte aus einem Fahrzeugkauf geltend machen möchten, dem Verkäufer seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2022 keine Frist mehr zur Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (= Nacherfüllung) setzen. Ausreichend ist bereits der erfolglose Ablauf einer angemessenen Frist, damit der Verbraucher seine sekundären Mängelrechte (wie z.B. einen Rücktritt vom Kaufvertrag) geltend machen kann. Mit der Frage, was unter einer „angemessenen Frist“ zu verstehen ist, hat sich jüngst das Landgericht (LG, Az.: 2 O 65/24) Stade auseinandergesetzt und folgendes festgestellt:
Bestimmung einer „angemessenen Frist“
• Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Mängelrüge des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer.
• Maßgeblich ist die kürzeste Frist, in der eine Nachbesserung vorgenommen werden kann.
• Die Nacherfüllung muss in diesem Zeitraum objektiv möglich sein.
Zu berücksichtigen sind dabei die Art und Komplexität der Ware, die Art und Schwere der Vertragswidrigkeit sowie der für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Aufwand. Das bedeutet, dass dem Verkäufer nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden muss, dass er die Nacherfüllung im normalen Geschäftsgang vornehmen kann. Vielmehr ist er verpflichtet, besondere Anstrengungen für eine zügige Nacherfüllung vorzunehmen.
• Zu berücksichtigen ist auch, wie wichtig eine schnelle Nacherfüllung für den Käufer ist. Bei Alltagsgeschäften ist davon auszugehen, dass Verbraucher ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Nacherfüllung haben.
• Vereinbaren die Vertragsparteien eine Frist für die Nacherfüllung, dann ist diese Frist stets als angemessen zu betrachten. Das gilt auch dann, wenn die Frist objektiv zu kurz bemessen ist.
• Setzt der Käufer dem Verkäufer (obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist) eine zu kurze Frist für die Nacherfüllung, wird hierdurch der Lauf einer angemessenen Frist in Gang gesetzt.
• Beauftragt der Verkäufer eine andere Kfz-Werkstatt mit der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten, muss die Reparatur dennoch innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Eine Information des Verkäufers an den Verbraucher über Verzögerungen in der Drittwerkstatt, führt zu keiner Fristverlängerung. Sie stellt keine vertragliche Vereinbarung über eine Verlängerung des Nacherfüllungszeitraums dar.
• Orientierungsbeispiel: Für die Beschaffung eines Ersatzmotors und dessen Einbau durch eine andere Kfz-Werkstatt gilt eine Frist von 2 Wochen als angemessen.
Fazit:
Für die Bestimmung der Länge einer angemessenen Frist ist mitentscheidend, dass die Nacherfüllung in diesem Zeitraum objektiv möglich sein muss. Dieser Gesichtspunkt dürfte insbesondere in Fällen von Lieferproblemen für benötigte Ersatzteile bedeutsam sein und sich fristverlängernd auswirken, sofern der Verkäufer gewisse Anstrengungen unternommen hat, um das Ersatzteil zu beziehen. Was genau die Rechtsprechung in diesen Fällen vom Verkäufer erwartet, wurde – soweit bekannt – noch nicht entschieden. Das LG Stade musste dies nicht entscheiden, weil es einen anderen Sachverhalt zu beurteilen hatte.