Die Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Mangelursache geht zu Lasten des Händlers, wenn eine der möglichen Ursachen ein Fahrzeugmangel ist, für den der Händler nach dem Sachmangelhaftungsrecht haften würde.
In zwei Urteilen vom 6. Mai 2026 (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine langjährige Rechtsprechung zu Inhalt und Reichweite der Regelung zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 477 BGB. Dabei geht es um die Frage, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorlag.
Sachverhalte
In dem einen Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, den ein Verbraucher von einem Händler erworben hatte, der das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hatte, wo es einen Brandschaden erlitten hatte (Az.: VIII ZR 73/24). Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte festgestellt, dass als Ursache für den Brand sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände, wie etwa ein Tierbiss an der Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung, in Betracht kämen.
In dem anderen Fall ging es um einen gebrauchten Motorroller, der am Tag nach der Übergabe an den Verbraucher bei einer Fahrt auf der Autobahn in Pendelbewegungen geriet. Folge: Sturz und Verletzung des Käufers (Az.: VIII ZR 257/23). Als mögliche Ursachen kamen laut Sachverständigem eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, das Fahrverhalten des Käufers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen in Betracht.
Entscheidung der Gerichte
Die beiden Vorinstanzen hatten die von den Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche aus der Sachmangelhaftung zurückgewiesen. Diesen Entscheidungen basierten nach Ansicht des BGH auf einem Fehlverständnis über Inhalt und Reichweite der Regelung zur Beweislastumkehr.
Inhalt und Reichweite der Regelung zur Beweislastumkehr nach der BGH-Rechtsprechung
Der BGH betonte, dass die Vermutung des § 477 BGB zugunsten des Verbrauchers bereits dann eingreift, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (bis 2022 geltende Regelung) bzw. innerhalb eines Jahres (seit 2022 geltende Fassung) ab der Übergabe des Fahrzeugs ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere – dem Verkäufer nicht zuzurechnende – Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.
Zugunsten des Verbrauchers wird zudem vermutet, dass der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf bereits mit der Übergabe des mangelhaften Fahrzeugs in Gang gesetzt worden ist, die Übergabe des – unterstellt – mangelhaften Fahrzeugs mithin für die aufgetretene Mangelerscheinung (z.B. die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich war.
Weiterer Verfahrensgang
Der BGH hat die beiden Rechtsstreite zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, damit den Verkäufern die Möglichkeit eingeräumt wird, ggf. zu beweisen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache (wie z.B. das Verhalten des Käufers oder eines Dritten) zurückzuführen ist.
Fazit:
Es spielt keine Rolle, wenn ein nachteiliger Zustand (wie z.B. ein Fahrzeugbrand oder Pendelschwingungen) auf Umständen beruhen kann, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, wenn eine der möglichen Ursachen auf einem Umstand beruhen kann, für den der Verkäufer nach den Regelungen der Sachmangelhaftung haftet.