Das Bundessozialgericht (BSG Az.: B 6a/12 KR 14/24 R) hat entschieden, dass es bei kurzzeitigem Bezug einer Teilrente keinen Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung gibt.
Wesentlicher Inhalt:
Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen, um dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung zu unterschreiten.
Bewertung:
Die Entscheidung schließt eines der sog. „Schlupflöcher“ für die „Rückkehr“ aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Das gilt auch für die noch bis zum 31.12.2025 bestehende Rechtslage. Für Fälle ab dem 01.01.2026 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung gesetzlich festgelegt. Damit ist eindeutig klar, dass diese Möglichkeit, sich den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu erschleichen, nicht besteht.