Mit der neuen EU-Verordnung 2026/699 vom 3. Juni 2026 werden die Rahmenbedingungen für unabhängige Kfz-Betriebe deutlich verbessert. Diese beinhaltet mehr Zugang zu Fahrzeugdaten, erweiterte Diagnosemöglichkeiten und neue Rechte bei Softwareupdates und ADAS-Kalibrierungen. Gleichzeitig kommen neue Anforderungen an Cybersicherheit, Authentifizierung und Werkstattausrüstung auf die Branche zu.
Verbindlicher Zeitplan für die Umsetzung
In der finalen Fassung der Verordnung wurden die bisherigen relativen Zeitangaben durch konkrete Kalenderdaten ersetzt. Für die tägliche Werkstattpraxis und die Hersteller von Diagnosegeräten ergeben sich folgende Stichtage:
• 23. September 2026 (3 Monate nach Inkrafttreten):
Frist für die Hersteller, Informationen zur Implementierung von Schnittstellen (APIs) für allgemeine Diagnosetätigkeiten (außer Software-Updates) an Diagnosegerätehersteller weiterzugeben.
• 23. Dezember 2026 (6 Monate nach Inkrafttreten):
Verpflichtung der Fahrzeughersteller zur Bereitstellung von Software- oder Webservice-Schnittstellen für die Variantencodierung und die Programmierung von Steuergeräten für Fahrzeugtypen mit Erst-Typgenehmigung ab dem 1. September 2020.
• 23. Juni 2027 (12 Monate nach Inkrafttreten):
Einführung der API-Pflicht für den Zugang zu fahrzeugspezifischen RMI-Paketen (FIN-basiert) und für den Zugriff auf sowie die Aktualisierung von elektronischen Wartungsprotokollen. Bereitstellung von Schnittstellen-Informationen für Tätigkeiten, die Softwareaktualisierungen betreffen.
• 23. Juni 2028 (24 Monate nach Inkrafttreten):
Vollständige Umsetzung aller Anforderungen, die direkt die Durchführung von Softwareaktualisierungen betreffen oder davon abhängig sind.
Wesentliche Klarstellungen der finalen Fassung
Die Verordnung (EU) 2026/699 bestätigt den im Entwurf vorgesehenen Anhang X und die neue Anlage 4, die den sicheren Zugang zu OBD-Informationen regelt. Wichtig für die Betriebe ist die Bestätigung, dass Cybersicherheitsmaßnahmen der Hersteller den Zugang nicht über das erforderliche Maß hinaus behindern dürfen.
Zudem wurde klargestellt, dass die Gültigkeit von Zugangsdaten (Zertifikaten) im Regelfall mindestens 30 Tage betragen muss, wobei sie bei sicherheitskritischen Änderungen am Fahrzeug auf 24 Stunden begrenzt werden kann.
Die delegierte Verordnung (EU) 2026/699 der Kommission, sowie die ZDK-Information „Mehr Zugang, mehr Möglichkeiten – Für starke Kfz-Betriebe“ können auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.