Mehrere Mitgliedsbetriebe haben dem Zentralverband des Tankstellengewerbes (ZTG) Schreiben zugeleitet, die sie im Zusammenhang mit einer geplanten Neuordnung des deutschen Presse-Grossos erhalten haben. Die Schreiben stammen aus zwei gegensätzlichen Lagern und enthalten teilweise widersprüchliche Botschaften. Nachstehend erläutern wir die Hintergründe und geben Hinweise zum Umgang mit den Schreiben.
1. Hintergründe
Das deutsche Presse-Grosso wird seit langem in der bekannten Form betrieben: Derzeit sind 13 regionale Pressegroßhändler in jeweils festen Gebieten exklusiv für die Belieferung des Einzelhandels, darunter auch der allermeisten Tankstellen, mit Zeitungen und Zeitschriften zuständig. Das System gibt es seit Jahrzehnten, um den flächendeckenden, diskriminierungsfreien Zugang aller Verlage zum Einzelhandel zu sichern, und gilt als wesentliche Grundlage der deutschen Pressevielfalt. Kartellrechtlich wird es durch § 30 Abs. 2a GWB gestützt.
Diese Vorschrift verdient eine kurze Erklärung, weil sie im Streit um die geplante Reform eine zentrale Rolle spielt. § 30 Abs. 2a GWB ist eine 2013 eingeführte Ausnahme vom allgemeinen Kartellverbot, das eigentlich verbietet, dass sich Unternehmen einer Branche absprechen. Für den Pressevertrieb wurde diese Ausnahme geschaffen, weil der Bundesgerichtshof zuvor die zentralen Verhandlungen zwischen Verlagen und Grossisten als kartellrechtswidrig eingestuft hatte.
Der Gesetzgeber wollte das bewährte System retten und hat deshalb ausdrücklich erlaubt, dass die Verlage einerseits und die Grossisten andererseits ihre Konditionen kollektiv aushandeln dürfen. Im Gegenzug übernehmen die Beteiligten eine Pflicht: Jede Zeitung und Zeitschrift muss in ganz Deutschland zu gleichen Bedingungen verfügbar sein – auch in der Dorftankstelle und auch für kleine Verlage mit geringer Auflage. Diese Pflicht nennt das Gesetz eine Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Vereinbarungen zwischen zwei voneinander unabhängigen Seiten – Verlage einerseits, Grossisten andererseits. Im geplanten FFF-Modell verschmelzen diese beiden Seiten jedoch: Die Verlage wären an der zentralen Vertriebsgesellschaft selbst beteiligt. Ob die Schutzwirkung der Vorschrift unter diesen veränderten Voraussetzungen überhaupt fortbesteht, ist die juristische Kernfrage, über die nun gestritten wird. Der Bundesgerichtshof hat 2015 lediglich das bestehende System für rechtmäßig erklärt und ausdrücklich offengelassen, was gilt, wenn dieses System wegfällt.
Eine Gruppe von elf großen Verlagen – darunter Bauer Media, Burda, Axel Springer, Funke, FAZ, Süddeutsche Zeitung, Spiegel und Gruner + Jahr – hat sich zur Allianz „Fit for Future“ (FFF) zusammengeschlossen und plant einen grundlegenden Umbau dieses Systems. Ziel ist die Gründung einer zentralen Presse-Grosso-Allianz (PGA), die ab 2027 den gesamten deutschen Pressevertrieb übernehmen soll. Vier der bisherigen Grossisten – 4Press, QTRADO, PVG und Trunk – wirken als sogenannte Systempartner mit. Die übrigen Grossisten, im sogenannten Siegburger Kreis organisiert, sollen zu reinen Logistikdienstleistern herabgestuft werden oder ganz aus dem System ausscheiden.
Die FFF-Allianz begründet ihre Pläne mit den seit Jahren strukturell rückläufigen Auflagen gedruckter Presseerzeugnisse und dem damit verbundenen Kostendruck. Das bisherige System mit 13 regional getrennten Grossisten verursache parallele Verwaltungs- und Vertriebsstrukturen. Eine zentrale Gesellschaft solle Skaleneffekte heben und einen wirtschaftlich tragfähigen Pressevertrieb auch bei weiter sinkenden Mengen sichern. Den bisherigen Grossisten werfen die Verlage vor, ihre Sparmaßnahmen seien zu zaghaft und zu langsam ausgefallen.
Die Kritiker des Vorhabens – der Siegburger Kreis und mehrere unabhängige Kartellrechtler – sehen hingegen den eigentlichen Beweggrund darin, dass die großen Verlage über die geplante PGA-Struktur selbst die Kontrolle über die Vertriebsstufe übernehmen wollen, die sie bisher über unabhängige Grossisten organisieren mussten. Damit würde die seit Jahrzehnten geltende Trennung zwischen Verlagswirtschaft und neutralem Großhandel aufgehoben. Dabei galt diese Trennung bislang als Garant der deutschen Pressevielfalt. Auch der Zugriff auf die Vertriebsdaten – wer kauft welche Titel wo und wann – würde dann der Verlagsseite zufallen. Welche dieser Sichtweisen zutrifft, ist Teil der laufenden öffentlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung.
2. Was hat das Bundeskartellamt entschieden?
Das Bundeskartellamt hat am 11. Februar 2026 ein sogenanntes Duldungsschreiben an die FFF-Allianz gerichtet. Dieses besagt, dass das Amt aktuell kein Verfahren gegen die Pläne einleitet. Eine Genehmigung oder kartellrechtliche Freigabe ist damit nicht verbunden. Das Amt hat in den anschließenden Gerichtsverfahren selbst klargestellt, dass es keine abschließende Entscheidung getroffen und die zentralen Rechtsfragen nicht vertieft geprüft hat. Öffentlich wird dies oft verkürzt als „Billigung“ oder „Freigabe“ kommuniziert.
Die im Siegburger Kreis organisierten Grossisten haben gegen das Duldungsschreiben Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt; das Verfahren ist anhängig. Daneben sind nach Angaben der betroffenen Grossisten zivilrechtliche Klagen gegen die Vertragskündigungen der FFF-Verlage erhoben oder angekündigt. Genauere Informationen über Aktenzeichen, Gerichtsstand und Verfahrensstand liegen dem ZTG bisher nicht vor. Mehrere Kartellrechtsprofessoren haben in wissenschaftlichen Aufsätzen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des FFF-Modells unter § 30 Abs. 2a GWB geäußert. Die Rechtslage ist damit weiter ungeklärt.
3. Welche Schreiben erreichen unsere Mitgliedsbetriebe?
Dem ZTG liegen bisher zwei Schreiben vor, die Mitglieder erreicht haben:
Das erste Schreiben stammt von der QTRADO GmbH & Co. KG – einem der vier FFF-Systempartner. QTRADO schreibt darin, dass die Belieferung im Rahmen der „anstehenden Transformation“ zukünftig von QTRADO übernommen wird. Das Schreiben enthält zugleich eine Datenschutzinformation nach DSGVO über die Verarbeitung von Stamm-, Kontakt- und vertriebsbezogenen Daten, die QTRADO bereits von den Verlagen erhalten hat. Konkrete Verträge oder Unterlagen sind diesem Schreiben noch nicht beigefügt.
Das zweite Schreiben stammt vom Pressevertrieb Lütkemeyer – einem Grossisten aus dem Siegburger Kreis und damit aus dem Lager der FFF-Gegner. Das Schreiben warnt die Händler vor voreiligen Vertragsabschlüssen mit den FFF-Systempartnern, weist auf die ungeklärte Rechtslage und die laufenden Gerichtsverfahren hin.
Es wird betont, dass weder das Bundeskartellamt zugestimmt habe noch ein reibungsloser Wechsel der Belieferungsstrukturen zum Stichtag garantiert sei. Lütkemeyer sichert seinen Kunden eine fortlaufende, zuverlässige Belieferung zu.
4. Wie sollten Mitgliedsbetriebe reagieren?
Beide Lager haben eigene Interessen. Für die Tankstellenbetreiber gilt jedoch, dass weder das eine noch das andere Schreiben sie zu sofortigem Handeln verpflichtet. Der ZTG empfiehlt daher folgende Vorgehensweise:
Erstens: Solange keine neuen Verträge, SEPA-Mandate oder sonstigen Erklärungen unterzeichnet werden müssen, besteht kein Anlass zu voreiligem Handeln. Die bestehende Belieferung durch den bisherigen regionalen Grossisten läuft unverändert weiter. Eine Übernahme der Belieferung durch QTRADO oder einen anderen Systempartner ist frühestens ab 2027 vorgesehen.
Zweitens: Sollten Mitgliedsbetriebe Schreiben mit der Bitte um Unterzeichnung neuer Lieferverträge, SEPA-Mandate oder ähnlicher Dokumente erhalten, sollten sie deren Inhalt sorgfältig prüfen und uns oder dem ZTG zuleiten. Die ungeklärte Rechtslage bedeutet, dass voreilig unterzeichnete Verträge im Fall einer gerichtlichen Aufhebung des FFF-Modells zu schwierigen Folgesituationen führen können.
Drittens: Die Datenschutzinformation der QTRADO erfordert keine Reaktion. Sie ist eine reine Unterrichtungspflicht nach Art. 14 DSGVO und kein Vertragsangebot. Mitgliedsbetriebe, die der Datenübermittlung von ihrem bisherigen Grossisten an QTRADO nicht zustimmen oder dieser widersprechen möchten, können dies unter den in der Datenschutzinformation genannten Rechten geltend machen.
Viertens: Für Mitgliedsbetriebe, die aktuell von einem Grossisten des Siegburger Kreises beliefert werden, bedeutet das Schreiben des Lütkemeyer-Verlages oder anderer betroffener Grossisten keinen Handlungszwang. Die bisherige Belieferung wird fortgesetzt, bis sich an der Rechtslage etwas ändert.
5. Bedeutung für das Tankstellengeschäft
Presseerzeugnisse haben im Shopgeschäft immer mehr an Bedeutung verloren. Dennoch sind sie für manche Tankstellen immer noch ein wichtiger Frequenzbringer und Bestandteil des Shop-Sortiments. Daher haben wir ein Interesse daran, dass die Pressebelieferung der Tankstellen unabhängig vom Ausgang der Reformdebatte zuverlässig, flächendeckend und zu wirtschaftlich tragfähigen Konditionen sichergestellt bleibt. Wir verfolgen daher die weitere Entwicklung aufmerksam und werden, sobald Gerichtsentscheidungen vorliegen oder konkrete Vertragsangebote an Mitglieder herangetragen werden, erneut informieren.
Beide Schreiben können auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.