Das Oberlandesgericht (OLG, Az.: 13 U 3/26) Köln stellt klar, dass ein Kfz-Betrieb, der ein repariertes Fahrzeug nach Fertigstellung weiter verwahren muss, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Aufbewahrungs- bzw. Standkosten hat. Der Standgeldanspruch der Werkstatt ergibt sich sowohl aus § 304 BGB in Verbindung mit § 354 Abs. 1 HGB als auch aus den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Vorschriften (§§ 280, 281 BGB in Verbindung mit Ziffer IV. Abs. 3 Satz 1 der Kfz-Reparaturbedingungen). Damit hat das Gericht die Rechtsposition von Autohäusern und Werkstätten bei nicht abgeholten Fahrzeugen deutlich gestärkt.
Standgeldanspruch der Werkstatt
Grundsätzlich kann ein Kaufmann für die Verwahrung fremder Sachen das ortsübliche Lagergeld verlangen, wenn sich der Kunde mit der Abholung des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Das gilt auch dann, wenn er die Verwahrung selbst durchführt. Dabei ist regelmäßig von einem mutmaßlichen Einverständnis des Kunden auszugehen, weil die Verwahrung seines Fahrzeugs in seinem Interesse erfolgt.
Das gilt im entschiedenen Fall auch deshalb, weil in der Zeit, in der die Werkstatt das Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt hatte, die Kennzeichen des Fahrzeugs entwendet worden waren und somit die Gefahr bestand, dass das Fahrzeug auf Veranlassung der Polizei abgeschleppt wird. In diesem Falle wären dann noch höhere Standgeldkosten sowie ein Bußgeld für die nicht genehmigte Sondernutzung angefallen.
Standgeldregelung in den Kfz-Reparaturbedingungen wirksam
Von besonderer Bedeutung für das Kfz-Gewerbe ist die Entscheidung des OLG zu Ziffer IV. Abs. 3 Satz 1 der Kfz-Reparaturbedingungen, wonach für den Fall, dass sich der Kunde mit der Abholung seines Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, von der Werkstatt eine „ortsübliche Aufbewahrungsgebühr“ berechnet werden kann. Das OLG hat ausdrücklich entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Entgegen der Ansicht des LG Köln enthält sie keine unzulässige Vertragsstrafe, sondern gibt lediglich den gesetzlichen Anspruch der Werkstatt auf Ersatz der ortsüblichen Aufbewahrungskosten wieder.
Auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) verneinte das Gericht. Zwar kann der Kunde die Höhe der Aufbewahrungsgebühr nach der Regelung in den Kfz-Reparaturbedingungen nicht exakt berechnen, allerdings gilt das auch für die gesetzliche Regelung. Entscheidend ist, dass die Werkstatt die Höhe der Gebühr nicht frei bestimmen kann, sondern diese objektiv und für den Kunden erkennbar nach den am jeweiligen Ort üblichen Lager- bzw. Standgebühren zu bemessen ist.
Werkstatt kann auch Anspruch auf Zahlung zukünftig anfallenden Standgeldes geltend machen
Das Gericht entschied, dass der Antrag der Werkstatt auf Feststellung des Bestehens zukünftiger Standgeldansprüche gegen den Kunden gerechtfertigt war, weil nach den vorliegenden Umständen zu befürchten war, dass der Kunde sein Verhalten nicht ändern wird und auch in Zukunft die berechtigten Standgeldforderungen der Werkstatt nicht erfüllen wird. Dies u.a. deshalb, weil der Kunde den Standgeldanspruch der Werkstatt im Verfahren bestritten hatte.
Fazit:
Die Entscheidung bestätigt, dass die in den Kfz-Reparaturbedingungen verwendete Standgeld-Klausel wirksam ist. Bei der Bemessung der Höhe des Standgeldes müssen sich Kfz-Betriebe nach der Höhe der ortsüblich verwendeten Aufbewahrungsgebühren richten. Das Urteil stärkt damit die Position von Werkstätten gegenüber Kunden, die ihre Fahrzeuge über längere Zeit nicht abholen.