Künftig ist es noch wichtiger, die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Sachmangelansprüchen beim Gebrauchtwagenverkauf wirksam auf 12 Monate zu verkürzen. Denn bei Kaufverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher, die ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossen werden, verlängert sich die Verjährungsfrist im Nachbesserungsfall einmalig um 12 Monate. Wurde beim Gebrauchtwagenverkauf nicht wirksam die Verjährungsfrist verkürzt, droht Händlern ein Haftungszeitraum von 36 Monaten für Gebrauchtwagen (24 Monate + 12 Monate nach erfolgter Nachbesserung). Deshalb möchten wir nochmal auf die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage hinweisen:
Vereinbarungen mit einem Verbraucher über eine Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf gebrauchter Waren können nicht mehr wie früher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers (z.B. in den Gebrauchtwagen- oder Teileverkaufsbedingungen) getroffen werden.
Stattdessen ist der Verbraucher beim Gebrauchtwagenverkauf vorvertraglich ausdrücklich ordnungsgemäß über die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr zu informieren.
Anschließend muss die Vereinbarung der Verjährungsfristverkürzung dann noch ausdrücklich und gesondert im Vertrag erfolgen. Dabei sind einerseits die Fälle zu benennen, in denen die Verkürzung der Verjährungsfrist aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht gilt und andererseits etwaige Haftungsbegrenzungen aufzunehmen.
Der ZDK hat hierfür Muster entwickelt, welche auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden können. Darin enthalten ist auch das Muster „Vereinbarung mit einem Verbraucher über Abweichungen der Kaufsache von einzelnen objektiven Anforderungen“. Es gibt Juristen, die der Auffassung sind, dass der Verbraucher über jede Abweichung gesondert informiert werden muss. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann den Verbraucher neben jeder einzelnen aufgelisteten Abweichung unterzeichnen lassen.