Im Zusammenhang mit der aktuellen Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) ergeben sich Änderungen bei der Sachkunde für Arbeiten an Klimaanlagen im Kraftfahrzeugbereich. Da das Thema für viele Kfz-Betriebe mittelfristig relevant ist, haben wir den derzeitigen Sachstand in kompakter Form zusammengestellt. Nachfolgend die wichtigsten Punkte für die betriebliche Praxis:
Neue Sachkundenachweise müssen regelmäßig aufgefrischt werden
Für Sachkundenachweise, die künftig nach der neuen Rechtslage ausgestellt werden, gilt erstmals eine regelmäßige Auffrischungspflicht. Die Sachkunde ist künftig alle sieben Jahre zu erneuern. Für Werkstätten bedeutet dies: Neue Mitarbeiter oder Beschäftigte, die ihre Sachkunde erstmals erwerben, benötigen künftig eine regelmäßige Fortbildung. Die Sachkundebescheinigung soll deshalb bereits das Datum enthalten, bis zu dem die nächste Auffrischung erforderlich ist.
Wichtig: Die Sachkundenachweise für Arbeiten an Kfz-Klimaanlagen sind personengebundene Zertifikate. Dies bedeutet, dass der Betrieb sicherstellen muss, dass ausschließlich Personen mit Sachkundenachweis diese Arbeiten durchführen.
Praxis-Tipp: Legen Sie das Ablaufdatum direkt nach Erhalt der neuen Bescheinigung in Ihrer Personal- oder Qualifikationsübersicht ab und planen Sie die Auffrischung rechtzeitig ein.
Bestehende Sachkundenachweise bleiben zunächst gültig
Für bereits ausgestellte Sachkundenachweise gilt eine Übergangsregelung. Nach derzeitiger Rechtslage behalten diese Nachweise ihre Gültigkeit bis zum 12. März 2029. Für bestehende Mitarbeiter besteht daher aktuell kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Wer bereits über einen Sachkundenachweis verfügt, kann weiterhin Klimaanlagen warten und instandsetzen, ohne sofort eine Auffrischung absolvieren zu müssen.
Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Übergangszeit, um sich einen Überblick über alle vorhandenen Sachkundenachweise im Betrieb zu verschaffen und die erforderlichen Auffrischungen und neuen Sachkundenachweise rechtzeitig zu planen.
Auffrischungsschulungen erleichtern die Organisation
Die neuen Auffrischungsschulungen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne praktischen Schulungsteil durchgeführt werden. Gerade für Kfz-Betriebe ist dies organisatorisch von Vorteil, da Mitarbeiter für kürzere Zeit aus dem Werkstattbetrieb herausgenommen werden müssen als bei einer vollständigen Erstausbildung.
Wichtig bleibt jedoch, dass die Schulung nach den Vorgaben der neuen Verordnung durchgeführt wird. Kfz-Betriebe sollten sich deshalb vor einer frühzeitigen Buchung bestätigen lassen, dass der Anbieter bereits nach der aktuellen Rechtslage schult.
Kein allgemeiner Handlungsbedarf zum 17. September 2026
In der Praxis wird derzeit häufig davon ausgegangen, dass bereits ab dem 17. September 2026 sämtliche Sachkundenachweise erneuert werden müssten – dies trifft jedoch nicht zu! Allerdings müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt alle Schulungsanbieter ihre Schulungen auf die aktuelle Rechtslage umgestellt haben. Maßgeblich ist vielmehr die Übergangsregelung bis zum 12. März 2029. Erst danach greifen die neuen Auffrischungsregelungen auch für bereits bestehende Sachkundenachweise. Kfz-Betriebe sollten daher keine unnötigen Schulungen allein aufgrund dieses Datums veranlassen.
Was sollten Kfz-Betriebe jetzt konkret tun?
Unabhängig davon, ob es sich um einen freien Kfz-Betrieb, ein markengebundenes Autohaus oder einen Nutzfahrzeugbetrieb handelt, empfiehlt sich bereits heute eine kurze Bestandsaufnahme:
• Welche Mitarbeiter führen Arbeiten an Klimaanlagen durch?
• Liegt für alle Beschäftigten ein gültiger Sachkundenachweis vor?
• Wann wurden die jeweiligen Nachweise ausgestellt?
• Welche Nachweise fallen unter die Übergangsregelung und welche bereits unter die neue Rechtslage?
• Wann müssen die ersten Auffrischungen eingeplant werden?
Insbesondere größere Werkstätten mit mehreren Servicetechnikern profitieren von einer zentralen Übersicht aller Qualifikationen. So lassen sich Schulungen frühzeitig planen und personelle Engpässe vermeiden.
Empfehlung
Nutzen Sie die Zeit bis 2029 aktiv. Für neu zu erwerbende Sachkundenachweise empfehlen wir, diese erst nach dem 17. September 2026 durchzuführen, da ansonsten eine Auffrischung in 2029 erfolgen muss. Denn erst ab diesem Datum ist sichergestellt, dass alle Schulungsanbieter ihre Sachkundeschulungen nach der neuen Rechtslage durchführen.
Wer seine Sachkundenachweise jetzt erfasst und die notwendigen Auffrischungen frühzeitig plant, vermeidet kurzfristige Ausfälle im Werkstattbetrieb und stellt sicher, dass Arbeiten an Klimaanlagen auch künftig ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können. Zugleich sollte bei der Buchung neuer Lehrgänge darauf geachtet werden, dass diese bereits den Anforderungen der novellierten Chemikalien-Klimaschutzverordnung entsprechen.
Kurz zusammengefasst
Für Kfz-Betriebe ergeben sich derzeit folgende wesentliche Punkte:
• Neue Sachkundenachweise müssen künftig alle sieben Jahre aufgefrischt werden.
• Bereits vorhandene Sachkundenachweise bleiben nach der Übergangsregelung grundsätzlich bis zum 12. März 2029 gültig.
• Auffrischungsschulungen können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Praxisteil durchgeführt werden.
• Ein allgemeiner Handlungsbedarf zum 17. September 2026 besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht. Allerdings müssen die Sachkundeschulungen ab diesem Datum die aktuellen Anforderungen erfüllen.
• Betriebe sollten ihre Sachkundenachweise jetzt erfassen und die notwendigen Auffrischungen frühzeitig in ihre Personal- und Schulungsplanung aufnehmen.