Die vielfältigen Risiken einer Tankstellenübergabe lassen sich durch die frühzeitige und transparente Kommunikation zwischen allen Beteiligten erheblich reduzieren.
Betreiberwechsel an Tankstellen gehören zum Alltag der Branche. Manche Betreiber gehen in den Ruhestand, andere scheiden aufgrund von Strategiewechseln der Mineralölgesellschaft aus, wieder andere aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Unabhängig vom Anlass gilt: Die damit verbundenen Aufgaben sind für alle Beteiligten komplex und mit zahlreichen rechtlichen Fallstricken verbunden.
Eine wichtige Erkenntnis vorweg: Praktisch jeder Tankstellenbetreiber wird die Situation einmal aus beiden Perspektiven erleben – zunächst als Übernehmer, später als Übergeber. Wer das im Blick behält, handelt in der Regel kooperativer. Denn einvernehmliche Lösungen zwischen übergebendem und übernehmendem Betreiber sind in nahezu allen Konfliktfeldern die bessere Alternative zu Auseinandersetzungen – die nicht selten durch unvollständige oder fehlerhafte Informationen der Mineralölgesellschaft selbst ausgelöst werden.
Frühzeitige Planung ist entscheidend
Eine erfolgreiche Übergabe gelingt umso besser, je frühzeitiger alle Beteiligten – übergebender Betreiber, übernehmender Betreiber und Mineralölgesellschaft – in die Planung eingebunden werden. Je kürzer die Vorbereitungszeit, desto weniger Spielraum bleibt, um offene Fragen einvernehmlich zu klären. Die Verantwortung für eine frühzeitige Information liegt dabei in den allermeisten Fällen bei der Mineralölgesellschaft.
Praxis Tipp
Wenden Sie sich frühzeitig an unseren Verband. Wir halten Checklisten sowohl für die Übergabe als auch für die Übernahme bereit. Diese helfen, wichtige Punkte nicht zu übersehen und machen mögliche Problemfelder frühzeitig sichtbar.
Inventar und Shopwaren
Die Übernahme von Inventar und Shopwaren gehört zu den häufigsten Streitpunkten bei einem Betreiberwechsel. Niemand kann zur Übernahme von Gegenständen oder Waren verpflichtet werden. Umso wichtiger ist es, frühzeitig verbindlich zu klären, welche Positionen zu welchem Preis übernommen werden und was andernfalls bis wann aus der Tankstelle entfernt wird.
Für die Shopwaren empfiehlt es sich, eine gemeinsame Inventur durchzuführen, die von beiden Betreibern unterzeichnet wird. Im Interesse beider Seiten sollte die Tankstelle vor der Übergabe nicht „leer verkauft“ werden; die vorhandenen Waren sollten möglichst vollständig zum Einkaufspreis übernommen werden. Häufig kann ein Lieferant als neutraler Vermittler eingebunden werden, was für alle Beteiligten eine Erleichterung darstellen kann.
Gesondert zu regeln sind ausgegebene Gutscheine, etwa für Autowaschleistungen. Empfehlenswert ist eine Vereinbarung, wonach der neue Betreiber diese Gutscheine für einen definierten Zeitraum (z. B. sechs Monate) einlöst und dem Übergeber in Rechnung stellt. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt: Gutscheine, die der abgebende Betreiber im eigenen Namen ausgestellt hat, muss der neue Betreiber nicht anerkennen.
Arbeitnehmer: Betriebsübergang nach § 613a BGB
Die Übergabe einer Tankstelle stellt rechtlich einen Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB dar. Die Folge: Sämtliche bestehenden Arbeitsverträge gehen kraft Gesetzes auf den neuen Betreiber über. Es gibt keine Ausnahmen. Das gilt für Aushilfen ebenso wie für Verwandte oder Lebensgefährten des bisherigen Betreibers.
Sowohl der übergebende als auch der übernehmende Betreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang und seine Folgen zu unterrichten. Dafür benötigt der übergebende Betreiber rechtzeitig Informationen über den Nachfolger von der Mineralölgesellschaft. Und der neue Betreiber benötigt vollständige Informationen über die zu übernehmenden Beschäftigungsverhältnisse vom bisherigen Betreiber.
In der Praxis sollten übergebender und übernehmender Betreiber im Vorfeld folgende Punkte klären:
• Welche Vereinbarungen bestehen zu Arbeitszeiten, Entgelt, Urlaub und etwaigen Sonderregelungen?
• Welche Arbeitnehmer haben noch offene Urlaubsansprüche? (Eine Auszahlung durch den alten Betreiber ist gesetzlich ausgeschlossen; der neue Betreiber gewährt den Urlaub und stellt die Kosten dem Übergeber in Rechnung.)
• Gibt es sonstige offene Ansprüche der Arbeitnehmer? Der neue Betreiber haftet nach § 613a BGB auch für Verbindlichkeiten, die der Vorgänger gegenüber seinen Arbeitnehmern begründet hat.
• Liegen schriftliche Arbeitsverträge vor? Fehlen diese, ist es sinnvoll, sie umgehend schriftlich zu dokumentieren. Wichtig: Arbeitnehmer können nicht zum Abschluss eines neuen Vertrages verpflichtet werden.
Fazit:
Eine Tankstellenübergabe birgt auf nahezu allen Ebenen rechtliche und praktische Risiken – beim Inventar, bei den Shopwaren, bei Gutscheinen und vor allem im Arbeitsrecht. Diese Risiken lassen sich durch frühzeitige, transparente Kommunikation zwischen allen Beteiligten erheblich reduzieren. Nutzen Sie die Unterstützungsangebote unseres Verbandes und die Checklisten des ZTG, bevor Probleme entstehen.