Vor dem Hintergrund wiederkehrender Unwetterereignisse und Katastrophen kommt steuerlichen Erleichterungen und gezielten Spendenaktionen weiterhin eine zentrale Bedeutung zu, um finanzielle Belastungen der Betroffenen abzumildern und solidarische Unterstützung zu leisten. Die Handwerksorganisation nimmt hierbei eine entscheidende Rolle ein, und zwar sowohl bei Umweltkatastrophen als auch bei sonstigen Katastrophenereignissen.
Der Leitfaden, welcher auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden kann, dient in erster Linie als Orientierungshilfe für die Handwerksorganisation bei der Konzeption und Durchführung von Spendenaktionen und bündelt die auf Basis der bisherigen Katastrophenerlasse gewonnenen Kernaspekte und wiederkehrenden Fragestellungen – sowohl zu Spendenaktionen als auch zu weiteren steuerlichen Erleichterungen für betroffene Betriebe sowie sonstigen steuerlichen Begünstigungen im Katastrophenkontext. Ziel ist es, in akuten Katastrophenfällen schnelle Entscheidungen zur Ausgestaltung von Spendenaktionen im Hinblick auf steuerliche Konsequenzen zu ermöglichen. Zugleich bleibt zu beachten, dass die konkrete Ausgestaltung zukünftiger Katastrophenerlasse nicht vorhersehbar ist; in Zweifelsfällen wird daher eine Rücksprache mit der Finanzverwaltung oder eine steuerliche Beratung im Einzelfall vor Beginn einer Spendenaktion empfohlen.
Zur Abrundung des Themas werden in den weiteren Kapiteln neben den Spendenaktionen auch die steuerlichen Erleichterungen für Betroffene sowie sonstige steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Katastrophenereignissen dargestellt.
Der Leitfaden „Steuerliche Erleichterungen bei (Umwelt)Katastrophen“ wurde inhaltlich überarbeitet, um insbesondere die gesetzlichen Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sowie der Grundsteuerreform aufzunehmen. Mit dem BEG IV wurde die Regelung zur Bedürftigkeit in § 53 Abgabenordnung (AO) für Notlagen, insbesondere in Katastrophenfällen, angepasst. Die Systematik der Erleichterungsmöglichkeiten bei der Grundsteuer bei einer wesentlichen Ertragsminderung infolge von Katastrophenereignissen nach § 34 GrStG bleibt grundsätzlich unverändert. Änderungen ergeben sich lediglich hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsgröße in den Ländern, die aufgrund der Länderöffnungsklausel von den bundesrechtlichen Regelungen abweichende Grundsteuermodelle eingeführt haben.