Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG, Az.: 16 TaBV 130/18) Hessen bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer Sonderzahlungen geleistet wurden. Mit dem Hinweis auf den Datenschutz kann man also auch zukünftig Auskunftsansprüche des Betriebsrats nicht abwehren. Macht der Betriebsrat demnach einen Auskunftsanspruch hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile geltend, dann muss ihm der Arbeitgeber trotz des Datenschutzes auch zukünftig die angeforderten Informationen für jeden einzelnen Arbeitnehmer mitteilen. Dies gilt sowohl für die Höhe und die Anzahl geleisteter Sonderzahlungen als auch für die Kriterien bezüglich der Auszahlung.

Fazit:

Das Urteil des LAG Hessen macht deutlich, dass man mit dem Hinweis auf den Datenschutz nicht jeden Auskunftsanspruch negieren kann. Dies gilt erst Recht für berechtigte Auskunftsansprüche des Betriebsrats. Begehrt der Betriebsrat eine Auskunft über einzelne Vergütungsbestandteile – insbesondere Sonderzahlungen – dann muss ihm der Arbeitgeber trotz des Datenschutzes auch zukünftig die angeforderten Informationen (Anzahl und Höhe) für jeden einzelnen Arbeitnehmer mitteilen.