Ab dem 24. November 2020 können von Mietern, Eigenheimbesitzern und Vermietern Förderungen für nicht-öffentliche Ladestationen bei der KfW beantragt werden. Zusätzlich wurde durch eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes geregelt, dass die bereits geltende Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025 verlängert wird, sie soll bis längstens Ende 2030 andauern.
Wer kann Anträge zur Förderung einer Ladestation stellen?
Träger von Investitionsmaßnahmen zur Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden. Träger von Investitionsmaßnahmen sind zum Beispiel:
– Privatpersonen,
– Wohnungseigentümergemeinschaften,
– Wohnungsunternehmen,
– Wohnungsgenossenschaften und
– Bauträger.
Nicht antragsberechtigt hingegen sind:
– kommunale Gebietskörperschaften,
– rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
– Gemeindeverbände,
– Zweckverbände und
– Kirchen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie die damit verbundenen notwendigen Nebenarbeiten an Stellplätzen von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland, wenn unter anderem:
– die Ladestation über eine Normalladeleistung von 11 kW verfügt,
– der Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien kommt,
– die Ladestation intelligent und steuerbar ist (mit Blick auf die Netzdienlichkeit).
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nach Abschluss des Vorhabens auf das Bankkonto überwiesen wird. Der Zuschuss beträgt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt. Unterschreiten die Gesamtkosten des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird keine Förderung gewährt. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten können Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt werden:
– Ladestation,
– Energiemanagementsystem/Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen,
– elektrischer Anschluss (Netzanschluss),
– notwendige Elektroinstallationsarbeiten (zum Beispiel Erdarbeiten).
Detaillierte Informationen und ein Merkblatt erhalten Sie auf der Informationsseite der KfW unter www.kfw.de.
Eine Marktübersicht über die aktuellen, förderfähigen Ladestationen wird die KfW im November in Form einer Liste förderfähiger Ladestationen veröffentlichen. Wer sich vorab einen Überblick verschaffen möchte, wird zum Beispiel auf der Seite von ElektroMobilität NRW unter www.elektromobilitaet.nrw fündig.
Die Förderung erfolgt über die KfW, kann ab dem 24. November 2020 im KfW-Zuschussportal unter www.kfw.de beantragt werden und wird nach dem Abschluss der Installation einer privaten Ladestation überwiesen. Die Bestellung und Montage der Ladestation darf erst nach dem Förderantrag erfolgen. Eine Kumulierung mit Landesfördermitteln ist ausgeschlossen.
(034-17/Roland Blind)