Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 5 AZR 127/24) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer ordentlichen Kündigung und Freistellung durch den Arbeitgeber während der Kündigungsfrist keine anderweitige Beschäftigung aufnimmt, in der Regel nicht böswillig i. S. d. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst unterlässt.
Wesentlicher Inhalt:
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall ordentlich und stellte den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich frei. Die Vergütung sollte weitergezahlt werden, anderweitige Einkünfte im Freistellungszeitraum sollten angerechnet werden. Der Arbeitnehmer bewarb sich erst gegen Ende der Kündigungsfrist auf alternative Stellen, obwohl ihm zahlreiche Angebote vom Arbeitgeber übermittelt wurden. Der Arbeitgeber verweigerte die Vergütung für den letzten Monat der Kündigungsfrist und argumentierte, der Arbeitnehmer habe böswillig den Erwerb anderweitigen Verdienstes (§ 615 S. 2 Var. 3 BGB) unterlassen.
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer während der laufenden Kündigungsfrist grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen, um den Arbeitgeber finanziell zu entlasten. Eine solche Obliegenheit bestehe erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Revision des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen; der Arbeitnehmer erhielt die Vergütung für den Freistellungsmonat zugesprochen.
Bewertung:
Das Urteil schränkt die Möglichkeiten des Arbeitgebers ein, während der Kündigungsfrist eine Anrechnung fiktiven Verdienstes zu verlangen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass eine Freistellung während der Kündigungsfrist mit fortlaufender Vergütungszahlung nicht automatisch die Pflicht des Arbeitnehmers begründet, sich für die Zeit der Kündigungsfrist um eine neue Beschäftigung zu bemühen (zu der Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist, BAG-Urteil, Az.: 5 AZR 273/24). Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs für den Arbeitgeber unzumutbar ist, was dieser allerdings darlegen müsste.
Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung stellte das BAG – in Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – ferner fest, dass solange der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich auf das Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) verzichtet, dieses auch im Falle einer Freistellung fort gilt. Bislang war das BAG insofern auf dem Standpunkt, dass der Arbeitnehmer bei einer unwiderruflichen Freistellung unter dem Vorbehalt der Anrechnung etwaigen anderweitigen Verdienstes davon ausgehen konnte, dass der Arbeitnehmer nicht mehr an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden ist. Ein Arbeitgeber, der also einem Arbeitnehmer auch wettbewerbswidrige Tätigkeiten erlauben will, muss dies nach der neusten Rechtsprechung des BAG auch erklären.