In Ergänzung zu unserem Bericht vom Oktober 2025 weisen wir auf zwei Aspekte im zweiten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur E-Rechnung hin:
1. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft (Umsatzsteuer auf Altteile)
Zur Abrechnung im Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft wird ergänzt, dass in einer E-Rechnung die Umsatzsteuer auf das Altteil dadurch angegeben werden kann, dass eine Rechnungsposition mit der Bemessungsgrundlage für das Altteil und dem anzuwendenden Steuersatz sowie eine Rechnungsposition mit identischer, aber negativer Netto-Bemessungsgrundlage ohne Steuersatz aufgenommen wird.
2. „Gebührenbescheid“ in Form der E-Rechnung
Handelt es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid um eine Rechnung i.S.d. UStG dann gelten nach dem neuen BMF-Schreiben auch die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen (z.B. zur Verwendung einer E-Rechnung). Dies gilt auch, wenn das anzuwendende Verfahrensrecht ggf. abweichende Vorgaben macht. Es gilt hier aber trotzdem der Grundsatz: Wurde der Gebührenbescheid umsatzsteuerlich fehlerhaft in Form einer sonstigen Rechnung gestellt, kann diese durch nachträgliche Ausstellung einer E-Rechnung berichtigt werden. Dies wird für Kfz-Innungen spätestens nach Ablaufen der Übergangsfrist zur Anwendung des neuen § 2b UStG ab 1. Januar 2027 relevant.
Das zweite BMF-Schreiben zur E-Rechnung kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.
Im vergangenen Jahr zeichnete sich ab, dass die E-Rechnung in der Praxis Probleme bereitet und deshalb durch die Handwerksbetriebe nur wenig verwendet wird. Das verbleibende Jahr bis zum Inkrafttreten der verpflichtenden Ausstellung von E-Rechnungen muss deshalb für eine Anpassung der am Markt erhältlichen E-Rechnungssoftwareprodukte an die gesetzlichen Anforderungen und an die Erfordernisse der Betriebe genutzt werden, damit ab dem 1.1.2028 rechtssicher E-Rechnungen gestellt werden können. Falls dieses Ziel absehbar nicht erreicht werden kann, wird sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf politischer Ebene für eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Ausstellung von E-Rechnungen einsetzen.
Vor diesem Hintergrund führt der ZDH eine Umfrage unter den Betrieben zur aktuellen Nutzung der E-Rechnung und der damit verbundenen Probleme durch.
Die Umfrage ist unter www.zdh-umfragen.de/e-rechnung/ bis zum 27. Februar 2026 erreichbar.