Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat bereits vor vielen Jahren entschieden, der Betreiber einer Autowaschstraße habe Vorkehrungen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Altschnee keinen Schaden erleiden.
Für den Bereich vor der Waschanlage ist es geradezu typisch, dass zuvor gestreutes Salz relativ schnell weggespült wird – eben weil dort mit Wasser gearbeitet wird. Nach Überzeugung des OLG Düsseldorf besteht in solchen Fällen die Verpflichtung, das Streuen zeitnah zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Auch könne es erforderlich sein, dass rechtzeitig vor dem Beginn der Benutzung der Waschanlage entweder die Eisschicht entfernt wird oder dass sie früh genug so dick mit abstumpfenden Mitteln abgestreut wird, dass dadurch ein Ausgleiten verhindert wird. Dies ist besonders bei starkem Schneefall oder Frost nicht immer möglich. Die Teile des Tankstellengeländes, die allgemein zugänglich sind, und nicht mehr gestreut oder geräumt werden können, müssen dann durch Flatterband abgesperrt werden.
Auf jeden Fall sollten bei Frost Hinweisschilder aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang bekommt der Zentralverband des Tankstellengewerbes (ZTG) immer wieder die Frage gestellt, welchen Textinhalt aufgestellte Warnschilder haben müssen, um ihren Zweck zu erfüllen. Bereits vor Jahren hat das OLG Düsseldorf sich in einem Urteil wie folgt geäußert: „Eine geeignete Warnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass in dem betreffenden Bereich der Waschanlage auch dann Glatteis vorhanden sein kann, wenn das übrige Gelände eisfrei ist und auch die Witterung kein Glatteis erwarten lässt.“ Schilder mit dem Text „Achtung! Rutschgefahr!“ oder „Eingeschränkter Winterdienst: Betreten auf eigene Gefahr!“ hat das Gericht für nicht ausreichend erachtet.
Ein Beispiel eines geeigneteren Schilds kann ebenso wie ein Praxisbeispiel, das eine geeignete Platzierung zeigt, auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden. Die pdf-Datei kann als Druckvorlage bis auf DIN A1 benutzt werden. Allerdings garantiert der ZTG nicht, dass selbst dieses Warnschild von Gerichten im Einzelfall für ausreichend gehalten wird. Richter haben durchaus unterschiedliche Vorstellungen, welche Anforderungen an die Verständnisfähigkeit eines mündigen Verbrauchers gestellt werden können.
Ein weiteres Schild muss bei Umstellung der Waschanlage auf Winterbetrieb die Kunden über die geänderte Funktionsweise der Anlage im Winterbetrieb deutlich informieren. Nebenbei: Das Schild muss vor der Waschanlage hängen – und nicht nur im Shop ausliegen. Nur dann sind Tankstellenunternehmer aus der Haftung, wenn Kundenfahrzeuge trotzdem durch automatisch herunterfahrende Rolltore beschädigt werden, weil natürlich nicht alle Kunden die Hinweise zum Winterbetrieb lesen. Das sind dann aber die klassischen Fälle von Eigenverschulden.