Mit einem Urteil hatte das Oberlandesgericht (OLG, Az.: 20 UKl 4/23) Düsseldorf die Gelegenheit, zu der Frage der Gestaltung eines Bezahlbuttons Stellung zu nehmen. In der Entscheidung ging es um ein Abonnement; die Ausführungen zur Ausgestaltung des Bezahlbuttons sind aber auch dann gültig, wenn ein Kfz-Unternehmen z.B. einen Online-Shop betreibt. Im konkreten Fall wurde durch einen mit dem Wort „Abonnieren“ versehenen Button schon das kostenpflichtige Abo ausgelöst. Dies hielt das OLG Düsseldorf für unzulässig.
Die Regelung zur Beschriftung der entsprechenden Schaltfläche (Button) findet sich in § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, der wie folgt lautet:
„Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kostenpflichtigkeit des Angebots eindeutig sein muss. Das Wort „Abonnieren“ ist in diesem Sinne nicht eindeutig, weil es auch kostenlose Abonnements (z.B. für sogenannte Newsletter) gibt. Die Tatsache, dass auf der Webseite vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, sei unerheblich.
Gleiches gilt nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf auch für die Beschriftung des Buttons mit „Weiter zur Zahlung“. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werde.
Fazit:
1. Bezahlbuttons in Online-Shops sind eindeutig zu beschriften.
2. Es empfiehlt sich, die gesetzlich vorgeschlagenen Worte „zahlungspflichtig bestellen“ zu verwenden.
3. Wir eine andere Beschriftung gewählt, muss diese entsprechend eindeutig sein. Diese Vorgabe wird nicht durch die Worte „Abonnieren“ oder die Worte „Weiter zur Zahlung“ erfüllt (wenn bei letzterem direkt ein Bestellvorgang ausgelöst wird).