Die am 1. Februar erzielte Trilogeinigung zum Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren („Recht auf Reparatur“) ist am 14. Februar von den EU-Botschaftern im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) genehmigt worden. Der finale Kompromisstext wurde daraufhin veröffentlicht, allerdings bislang nur auf Englisch und noch nicht in Reinfassung.
Die europäischen Gesetzgeber haben sich auf folgende Eckpunkte geeinigt:
• Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung während Gewährleistungsfrist.
• Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Reparaturfall um weitere 12 Monate.
• Neuer Reparaturanspruch gegen die Hersteller für in Anhang 2 genannte Waren (z. B. Waschmaschinen, Staubsauger oder Mobiltelefone). Weitere Produkte können später hinzukommen.
• Auch unabhängige Betriebe, die Reparaturen und Instandsetzung anbieten, sollen die nötigen Ersatzteile und Informationen zu angemessenen Preisen bekommen.
• Das „Europäische Formular für Reparaturinformationen“ soll freiwillig sein.
• Es wird eine Europäische Online-Reparaturplattform eingeführt, mit einem Abschnitt pro Mitgliedstaat.
• Die Mitgliedstaaten müssen mindestens eine Maßnahme einführen, um Anreize für die Reparatur zu schaffen (z.B. Reparaturgutscheine und -fonds, Informationskampagnen, oder eine Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Reparaturdienstleistungen).
Der Rat muss den Text noch formal verabschieden. Außerdem müssen der IMCO-Ausschuss und das Plenum des EU-Parlaments den Text noch formal bestätigen. Dies soll spätestens im April passieren, um das Gesetz noch vor Ende der Legislaturperiode final verabschieden zu können.