Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 2 AZR 160/24) hat entschieden, dass es für die Verhältnismäßigkeit einer
vereinbarten Probezeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses i. S. v. § 15 Abs. 3 Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG) keinen Regelwert gibt.
Wesentlicher Inhalt
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese nach § 15 Abs. 3 TzBfG im
Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
„Probezeit“ in diesem Sinne meint die verkürzte Kündigungsfrist in Höhe von zwei Wochen, die grundsätzlich
für die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden kann (denkbar sind ggf. tarifliche
Abweichungen hiervon). Davon zu unterscheiden ist die Wartezeit gemäß § 1 KSchG (Geltung des
Kündigungsschutzgesetzes nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses). Unabhängig hiervon
muss bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit arbeitsvertraglich oder
in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein (§ 15 Abs. 4 TzBfG).
Im vorliegenden Fall arbeitete die Arbeitnehmerin seit 22.08.2022 bei der Beklagten in einem auf ein Jahr
befristeten Arbeitsverhältnis. Als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist waren vier Monate
vereinbart; ebenfalls die ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Die Arbeitgeberin kündigte das
Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit am 10.12.2022 ordentlich zum 28.12.2022. Hiergegen
wendete sich die Arbeitnehmerin und brachte vor, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig sei und
dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führe. Jedenfalls bedürfe die Kündigung einer sozialen Rechtfertigung,
da die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG entsprechend verkürzt sei. Das Landesarbeitsgericht (LAG, Az.: 19
Sa 1150/23) Berlin-Brandenburg stimmte der Klägerin insoweit zu, als dass es die Dauer der Probezeit im
vorliegenden Fall als unverhältnismäßig einstufte. Es nahm einen Regelwert von 25 Prozent der Dauer der
Befristung (hier 3 Monate) an und bestätigte die Kündigung zum 15.01.2023. Gegen die Entscheidung
wendetet sich sowohl Arbeitnehmerin als auch Arbeitgeberin im Rahmen der Revision.
Das BAG hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg auf und wies die Klage insgesamt ab:
• Einen Regelwert von 25 Prozent für eine verhältnismäßige Dauer der Befristung gäbe es nicht.
• Erforderlich sei jeweils eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der
Befristung und der Art der Tätigkeit.
• Im vorliegenden Fall sei eine Probezeit von vier Monaten verhältnismäßig. So habe die Arbeitgeberin eine
Erforderlichkeit anhand eines detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen in Höhe von
insgesamt 16 Wochen dargelegt.
• Auch bei einer unverhältnismäßigen Probezeitvereinbarung würde sich die gesetzliche Wartezeit für die
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG) nicht verkürzen.
Bewertung:
Das BAG nimmt vorliegend zu einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage Stellung. Aus
Arbeitgebersicht ist die Entscheidung vor dem Hintergrund, dass eine verhältnismäßige Dauer der Probezeit
auch mehr als 25 Prozent der Befristungsdauer betragen kann, als grundsätzlich positiv zu bewerten.
Allerdings bleiben die Voraussetzungen hierfür vage und hängen nach dem BAG von einer Einzelfallabwägung
ab.