Der Mutterschutz wird ab 1. Juni 2025 auf Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, erweitert. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto länger ist die Mutterschutzfrist im Falle einer Fehlgeburt, gestaffelt von zwei Wochen bis maximal acht Wochen:
• Bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu 2 Wochen
• Bei Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu 6 Wochen
• Bei Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu 8 Wochen
Während dieser Zeit haben Frauen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld und – bei einem Nettoverdienst von mehr als 13 Euro täglich – auf den Arbeitgeberzuschuss. Diese Aufwendungen können Arbeitgeber sich über das Umlageverfahren U2 erstatten lassen.
Frauen können freiwillig auf diese Mutterschutzfristen verzichten und früher wieder zur Arbeit zurückkehren, soweit sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären.