Mit Blick auf den Nichtraucherschutz stehen Arbeitgeber in Baden-Württemberg ab Juni 2026 unter bestimmten Voraussetzungen vor einer zweifachen Verpflichtung:
Einerseits gelten bundesweit die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die insbesondere den Schutz nichtrauchender Beschäftigter regelt und Arbeitgeber verpflichtet, wirksame Maßnahmen gegen Tabak-, Cannabis- und E-Zigarettenrauch am Arbeitsplatz zu treffen. Andererseits wird das Land Baden-Württemberg ab Juni 2026 mit seiner Novelle des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG BW) den Schutz der Öffentlichkeit und besonders vulnerabler Gruppen deutlich ausweiten. Das Gesetz bestimmt umfassende Rauchverbote (E Zigaretten, Tabakerhitzern und weiteren verdampfbaren Produkten) u.a. in öffentlich zugänglichen Innenräumen (wie z.B. Betriebskitas, Museen oder Verkaufsräumen).
Für Arbeitgeber bedeutet dies:
Sie müssen nicht nur die betriebsbezogenen Schutzpflichten der ArbStättV erfüllen, sondern zugleich prüfen, ob ihre Einrichtungen oder Betriebsbereiche unter das erweiterte Landesrecht fallen und ggf. Maßnahmen ergreifen.
Eine Gegenüberstellung des Nichtraucherschutzes nach der ArbStättV und dem LNRSchG BW sowie weitere Hinweise hat Unternehmer Baden-Württemberg (UBW) in der „Kurzübersicht für Arbeitgeber – Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz und in öffentlich zugänglichen Bereichen“ zusammengestellt, welche auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden kann.