Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 2 AZR 11/22) hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Beginn des Kündigungsverbots von schwangeren Beschäftigten nach § 17 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Weise bestimmt wird, dass von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung 280 Tage zurückgerechnet werden. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem unionsrechtlich vorgesehenen Kündigungsverbot. Dieses solle verhindern, dass sich die Gefahr, aus Gründen entlassen zu werden, die mit dem Zustand der schwangeren Arbeitnehmerin in Verbindung stehen, schädlich auf ihre physische und psychische Verfassung auswirken könne. Daher sei vom frühestmöglichen Zeitpunkt einer Schwangerschaft auszugehen, um die Sicherheit und den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten.
Durch diese Rechtsprechung kann es dazu kommen, dass eine Kündigung im Nachhinein gegen das Kündigungsverbot verstößt, wenn die Arbeitnehmerin nachträglich dem Arbeitgeber mitteilt, bereits zum Kündigungszeitpunkt schwanger gewesen zu sein.
(221-83/Julia Cabanis)