Seit Ende Dezember 2022 sind alle Gesellschaften verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Die Festsetzung von Bußgeldern bei Verstößen gegen diese Meldepflicht startet dabei zeitverzögert. Seit dem 1. April 2023 werden bei Nichtmeldung nun gegen Aktiengesellschaften Bußgelder verhängt, bei GmbH’s ab dem 1. Juli 2023 und bei allen anderen Gesellschaften ab dem 1. Januar 2024. Genau ab dem letztgenannten Datum müssen sich nun auch alle Güterhändler bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren (unabhängig davon, ob sie Verdachtsmeldungen abgeben).
1. Bei Nichtmeldung des wirtschaftlich Berechtigten droht Festsetzung von Bußgeld
Letztmals haben wir mit Monatsdienst Januar 2022 auf den Ausbau des Transparenzregisters zum Vollregister hingewiesen und über die Verpflichtung sämtlicher deutscher Gesellschaften berichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Diese Pflicht ist bekanntlich für GmbH z.B. zum 1. Juni 2022 und für alle übrigen Gesellschaften (wie z.B. KG, OHG) zum 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. (Einzige Ausnahme: Bei Vereinen wurde die Erstmeldung an das Transparenzregister grundsätzlich vom zuständigen Vereinsregister vorgenommen.)
In einem Übergangszeitraum hatte die Verletzung dieser Meldepflicht noch kein Bußgeld ausgelöst. Aber Achtung: Dieser Übergangszeitraum läuft nun aus und seit dem 1. April 2023 ist für einen Teil der Unternehmen nun schon definitiv mit vom zuständigen Bundesverwaltungsamt festgesetzten Bußgeldern zu rechnen, wenn eine Verletzung der Meldepflicht festgestellt wird. Das Ende der Frist betrifft all diejenigen Gesellschaften, die aufgrund der Gesetzesänderung bis zu den oben genannten Terminen eine Erstmeldung zum Transparenzregister vornehmen mussten, weil bis dahin noch die gesetzliche Fiktion galt, wenn sich aus einem anderen Register (z.B. Handelsregister) schon der wirtschaftlich Berichtigte ergab. Soweit noch nicht geschehen, sollten deshalb nun alle Kfz-Unternehmen darauf achten, dass sie ihren entsprechenden Meldefristen unverzüglich nachkommen.
Dabei gelten für die Scharfschaltung der Bußgeldvorschriften folgende von der Unternehmensform abhängige Fristen:
• für Aktiengesellschaften (AG, SE) und KGaAb ab dem 1. April 2023
• für GmbH, Genossenschaften und Partnerschaften ab dem 1. Juli 2023
für alle sonstige Gesellschaften (z.B. KG, OHG) bis zum 1. Januar 2024
Fehlerhafte und nicht vorgenommene Erstmeldungen zum Transparenzregister können insoweit künftig auch eher auffallen, wenn man als Unternehmen selbst verpflichtet ist, den wirtschaftlich Berechtigten offen zu legen (z.B. bei gewissen Finanzgeschäften oder bei gewissen Wareneinkäufen bei Güterhändlern). Denn alle Verpflichteten nach dem GWG (wie z.B. ein Güterhändler auf Verkäuferseite) müssen Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister abgeben, wenn die vom Kunden zum wirtschaftlich Berechtigten angegebenen Daten nicht mit dem Transparenzregister übereinstimmen.
Der Bußgeldtatbestand für die Nichteinhaltung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister ist in § 56 Abs. 1, Nr. 56, 58 u. 59 GWG geregelt. Nach diesen Vorschriften kann ein Bußgeld verhängt werden, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden – bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000 Euro und bei leichtfertiger Begehung bis zu 100.000 Euro.
2. Verpflichtende Registrierung beim Verdachtsmeldeportal der FIU (WPK)
Mit der letzten Gesetzesänderung des GWG wurde bekanntlich auch eine weitere Obliegenheit für alle Verpflichteten (also auch Kfz-Händler als Güterhändler) eingeführt. Zu den Pflichten eines Güterhändlers zählt es ab dem 1. Januar 2024 auch, eine Registrierung beim als „goAML“ bezeichneten Verdachtsmeldeportal der FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) vorzunehmen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Dabei kann die für die Abgabe einer Verdachtsmeldung bereits jetzt notwendige Registrierung natürlich schon aktuell vorgenommen werden. Eine frühzeitige Registrierung ist sogar zu empfehlen, da rund um den Pflichttermin 1. Januar 2024 aufgrund der Massen an Registrierungen Probleme nicht unwahrscheinlich sind.
Die Registrierungspflicht besteht für jeden Güterhändler unabhängig davon, ob überhaupt eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abgegeben wird. Mit der verpflichtenden Registrierung bei „goAML“ möchte der Gesetzgeber u.a. die unverzögerte Abgabe von Verdachtsmeldungen durch die verpflichteten Güterhändler sicherstellen. Außerdem stellt die FIU für die Verpflichteten viele weitere hilfreiche Informationen zur Geldwäschebekämpfung zur Verfügung.
(954-00/Julia Cabanis)

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