Eine Gewerkschaft begehrte vom Arbeitgeber für die Mitgliederwerbung die Übermittlung sämtlicher betrieblicher E-Mail-Adressen der beschäftigten Arbeitnehmer sowie einen Zugang zum konzernweiten Netzwerk (wofür der Arbeitgeber die Microsoft-Anwendung Viva Engage nutzt). Ferner verlangte die Gewerkschaft eine Verlinkung auf der Startseite des Intranets zu ihrer Website. Ein erheblicher Teil der betrieblichen Kommunikation findet vorliegend digital, u. a. über E-Mails sowie die Anwendung Viva Engage, statt.
Wie schon die Vorinstanzen hat auch das BAG die Klage abgewiesen (BAG-Pressemitteilung Nr. 4/25):
• Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen:
Unter Abwägung der jeweils grundrechtlich geschützten Positionen von Gewerkschaft (Koalitionsbetätigungsfreiheit), Arbeitgeber (u. a. Berufsfreiheit) und betroffenen Arbeitnehmern (Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Schutz personenbezogener Daten) verneinte das BAG einen Anspruch der Gewerkschaft auf Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen. Der Gewerkschaft stünde die Möglichkeit offen, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse zu fragen.
• Zugang zum konzernweiten Netzwerk:
Auch einen Anspruch auf Zugang zum Netzwerk Viva Engage lehnte das BAG entsprechend ab.
• Website-Verlinkung:
Was das Anbringen einer Verlinkung anbetrifft, stellte das BAG fest, dass die Gewerkschaft jedenfalls nicht verlangen könne, dass ein solcher auf der Startseite des Intranets angebracht wird.