Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nach § 850c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum. Der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung beträgt ab dem 01.07.2025 1.555,00 Euro (bisher 1.491,75 Euro). Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 585,23 Euro (bisher 561,43 Euro) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 326,04 Euro (bisher 312,78 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab 1. Juli 2025 für alle zu diesem Zeitpunkt laufenden und künftigen Pfändungen.