Viele bürokratische Fragen und Probleme entstehen oft dann, wenn ein Betrieb wächst. Dann sieht sich der Betrieb einer unübersichtlichen Zahl an Regelungen gegenüber, die teils erst ab einer bestimmten Betriebsgröße gelten. Insgesamt ist es sicher sinnvoll, bestimmte Kleinstbetriebe von Regelungen auszunehmen, dennoch erschweren die vielen unterschiedlichen Schwellenwerte dem Unternehmer zu erkennen, ab wann was gilt. Eine weitere Schwierigkeit ist, dass die Schwellen teils nach tätigen Personen, teils nach Arbeitnehmern, einmal mit und einmal ohne Auszubildende, berechnet werden. Manche Werte beziehen sich auf den Betrieb und manche auf das gesamte Unternehmen. Bei manchen ist die Kopfzahl ausschlaggebend, bei manchen das Vollzeitäquivalent.
Beispiele:
• Bildungszeitgesetz BW faktisch anwendbar ab 10 Arbeitnehmern im Betrieb (Kopfzahl ohne Azubi)
• Anspruch auf Pflegezeit ab 16 Beschäftigte beim Arbeitgeber (Kopfzahl mit Azubi)
• Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz (Vollzeitäquivalent ohne Azubi)
• Auskunftspflicht bei der amtlichen Statistik nach Kopfzahl inkl. Unternehmer und Azubi)
Eine Abhilfe, für die wir uns aktuell einsetzen, wäre daher die größtmögliche Vereinheitlichung der Berechnung der Schwellenwerte, nach Möglichkeit immer bezogen auf Vollzeitäquivalente. Um dies nochmals zu vereinfachen, könnten beispielsweise Arbeitnehmer mit nicht mehr als zehn Wochenarbeitsstunden mit dem Faktor 0,25 Arbeitnehmer mit nicht mehr als 20 Wochenarbeitsstunden mit dem Faktor 0,5 und Arbeitnehmer mit nicht mehr als 30 Wochenarbeitsstunden mit Faktor 0,75 berechnet werden.