Das Bundeskartellamt hat unseren Zentralverband ZTG gebeten, seinen Mitgliedsverbänden ein Schreiben der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) weiterzuleiten, das zugleich an alle Meldepflichtigen direkt versandt wurde.
Das Schreiben der MTS-K betrifft eine Änderung der Verwaltungspraxis bei der Preismeldung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem am 1. April 2026 in Kraft getretenen Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) steht. Es richtet sich an die nach § 47k Abs. 2 GWB i. V. m. § 2 MTSKraftV registrierten Meldepflichtigen. Es ist dabei zunächst klarzustellen, dass Agenturtankstellen in aller Regel nicht selbst meldepflichtig sind – diese Pflicht liegt bei der jeweiligen Mineralölgesellschaft als Vertragspartner. Das Schreiben der MTS-K betrifft daher in erster Linie die Freien Tankstellen, die als eigenständige Meldepflichtige bei der MTS-K registriert sind.
Die MTS-K teilt in ihrem Schreiben folgendes mit:
Sie (Anmerkung: die/der Meldepflichtige) sind verpflichtet, der MTS-K gemäß den Vorgaben in § 47k Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 GWB i. V. m. § 4 MTSKraftV alle Preisänderungen bei den Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel sowie die Grunddaten zu den Tankstellen zu melden. Die Preisänderungen sind der MTS-K gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 MTSKraftV unter Angabe ihres Änderungszeitpunktes innerhalb von fünf Minuten nach der Änderung zu übermitteln. Der Änderungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung an der Zapfsäule wirksam wird (§ 4 Abs. 2 S. 3 MTSKraftV). Die Angabe des Änderungszeitpunktes hat die MTS-K den Meldepflichtigen bisher freigestellt. Diese Freistellung wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Viele registrierte Meldepflichtige geben den Änderungszeitpunkt freiwillig in den gemeldeten Preisdaten an. Sollte dies auf Sie zutreffen, nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass die Angabe nunmehr verpflichtend ist. Wenn Sie den Änderungszeitpunkt bisher nicht mitteilen, sind Sie hiermit aufgefordert, dies von nun an zu tun. Die Umstellung muss unverzüglich erfolgen. Die MTS-K geht davon aus, dass diese bis spätestens Ende April 2026 realisiert werden kann.
Hintergrund der Änderung sei, dass die MTS-K zur Überwachung des seit dem 1. April 2026 geltenden Verbots, Kraftstoffpreise mehr als einmal täglich um 12:00 Uhr zu erhöhen, den exakten Änderungszeitpunkt der gemeldeten Preise kennen müsse. Mögliche Verstöße gegen die neue Preissetzungsregelung leite die MTS-K unverzüglich an die nach Landesrecht zuständigen Bußgeldbehörden weiter.
Unser Landesverband hat sich anlässlich einer Nachfrage eines Mitgliedsbetriebes direkt an die MTS gewendet und folgende weitere Information von der MTS erhalten:
„Unternehmen, die aufgrund des § 3 der MTS-Kraftstoff-Verordnung von der Meldepflicht befreit sind, unterliegen auch weiterhin keiner Meldepflicht.“
Das Originalschreiben der MTS-K kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.