Die Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO wurden bekannt gegeben.
Wesentlicher Inhalt:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen ab 1. Juli 2026:
• Für Arbeitseinkommen (Abs.1) 1587,40 Euro monatlich, 365,33 Euro wöchentlich und 73,06 Euro täglich.
• Bei bestehender Unterhaltspflicht (Abs. 2 Satz 1) erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, auf 597,42 Euro monatlich, 137,50 Euro wöchentlich und 27,50 Euro täglich.
• Für die zweite bis fünfte Person (Abs. 2 Satz 2), der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 auf 332,83 Euro monatlich, 76,60 Euro wöchentlich und 15,32 Euro täglich.
Die Beiträge bei übersteigendem Arbeitseinkommen (Abs. 3), die für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.866,30 Euro monatlich, 1.119,90 Euro wöchentlich und 223,99 Euro täglich erhöht.