Im Monatsdienst 02/2023 haben wir darüber berichtet, dass der Bundesrat dem ursprünglichen Gesetzentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nicht zugestimmt hatte. Im Rahmen des nachfolgenden Anrufs des Vermittlungsausschusses konnte nun eine Einigung erzielt werden. Wie erwartet hat nach dem Bundestag anschließend auch der Bundesrat am 12. Mai 2023 dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses mit den für die Wirtschaft notwendigen Änderungen zugestimmt.
Inhalt der Änderungen im HinSchG
Damit wird das HinSchG nun u.a. mit den folgenden Änderungen bzw. Aspekten in Kraft treten:
• Es wurde konkretisiert, dass Verstöße im beruflichen Kontext erfolgen müssen (§ 3 Abs. 3 HinSchG). Allerdings ist es bei dem über eine 1:1-Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie hinausgehenden Anwendungsbereich geblieben.
• Die verpflichtende Bereitstellung eines Meldekanals für anonyme Meldungen wurde aus dem Gesetz gestrichen. Stattdessen wird nur noch im HinSchG geregelt, dass die interne Meldestelle auch anonyme Meldungen bearbeiten soll. Dies war genauso als praxisgerechte Lösung von der Wirtschaft gefordert worden.
• Durch die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ist nun eine Vorrangigkeit der internen Meldestelle in solchen Fällen geregelt, in denen wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien zu befürchten hat (§ 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG). Diesen regelmäßigen Vorrang interner Meldungen hatte insoweit der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) explizit eingefordert.
• Die bisher starre 2-jährige Aufbewahrungsfrist bei Dokumentationen von Meldungen wurde erweitert. Nunmehr können diese Dokumentationen auch länger aufbewahrt werden, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 11 Abs. 5 HinSchG).
• Die Vorgaben zur Beweislastumkehr wurden präzisiert (§ 36 Abs. 2 S. 1 HinSchG).
• Streichung des immateriellen Schadensersatzanspruchs.
• Begrenzung der Bußgeldhöhe auf max. 50.000 Euro (§ 40 Abs. 6 S. 1 HinSchG).
Bewertung und Hinweise
Das nun endgültig verabschiedete HinSchG hat durch die obigen Änderungen aus Unternehmersicht Verbesserungen erfahren. Insoweit war die von der gesamten Deutschen Wirtschaft geforderte Anrufung des Vermittlungsausschusses notwendig und geboten.
Das HinSchG wird nun zum ganz überwiegenden Teil einen Monat nach Verkündung – und damit wohl Ende Juni / Anfang Juli 2023 in Kraft treten. Außerdem ist eine überarbeitete Fassung des ZDH-Leitfadens zum HinSchG bereits angekündigt, über dessen Veröffentlichung wir natürlich berichten werden.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ein FAQ-Papier erstellt, dass in der aktualisierten Fassung hier abgerufen werden kann (Stand Mai 2023). Ziel des Papiers ist es, Hilfestellungen bei der Umsetzung der neuen Regelungen zu geben. Die vorliegende Version berücksichtigt bereits die vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen auf Basis der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses.
(954-00/Julia Cabanis)