Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-477/21) hat zur Frage, wie die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zueinander im Verhältnis stehen, sinngemäß folgendes entschieden:
Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu. Dies gilt selbst dann, wenn die erstere der letzteren unmittelbar vorausgeht. Das ist auch dann der Fall, wenn nationale Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine längere wöchentliche Ruhezeit gewähren als dies in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie vorgegeben ist.
Fazit:
Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass es sich bei der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit um zwei autonome Ansprüche der Arbeitnehmer handelt, die unabhängig voneinander einzuhalten sind und sich nicht überschneiden dürfen – insbesondere bei Arbeiten am Wochenende. (Beispiel: Ein Arbeitnehmer darf bei einem Schichtende am Samstag um 22 Uhr frühestens nach 35 Stunden Ruhezeit erneut eingesetzt werden (11-stündige tägliche Ruhezeit zzgl. anschließender 24 Stunden wöchentliche Ruhezeit)).
Zwar ist im deutschen Arbeitszeitgesetz die Trennung der unterschiedlichen Ansprüche bereits normiert (vgl. § 11 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz). Trotzdem kann die EuGH-Entscheidung Auswirkungen auf die nationale Diskussion über (tarifvertragliche) Verkürzungs- bzw. Teilungsmöglichkeiten von Ruhezeiten haben.
(221-01/Julia Cabanis)