Wir kommen zurück auf unseren Bericht im Monatsdienst 4/2023 über den Tarifabschluss der Tarifgemeinschaft (TGBW) mit der IG Metall (IGM). Zwischenzeitlich wurden mit der IG Metall die Tarifstaffeln abgestimmt.

Teil des Tarifabschlusses mit der IG Metall ist auch die Bezahlung einer Inflationsausgleichsprämie (IAP). Die TGBW hat mit der IG Metall Berechnungsbeispiele als Auslegungshilfe vereinbart, welche unter www.kfz-bw.de/monatsdienst abgerufen werden können.
Zudem wurden zur Klarstellung folgende zusätzliche Protokollnotizen in den Tarifvertrag IAP aufgenommen:
Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 3 Abs. 1
„Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Arbeitnehmer für die Arbeitsphase im Rahmen des Blockmodells der Altersteilzeit einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie wie ein Vollzeitarbeitnehmer in Höhe der Beträge gemäß § 2 Ziff. 1 und 2 haben.“
Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 4
„Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Inflationsausgleichsprämie zum Zeitpunkt der Auszahlung gekürzt werden kann, wenn damit wegen eines bereits feststehenden Ruhenszeitraums eine spätere Rückzahlung ausgeschlossen werden kann. Ruht das Arbeitsverhältnis wider Erwarten nicht, ist der Kürzungsbetrag mit der nächsten regulären Gehaltsabrechnung abzurechnen und auszubezahlen.“
(LV 151 11 / TG 211/Julia Cabanis)