Zum 01.05.2025 sind die Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten, mit denen das BEG IV die Schriftformerfordernisse für die Elternzeit auf die Textform (§ 126b BGB) herabstuft. Die Ansprüche auf Elternzeit und auf Eltern-Teilzeit können künftig vom Arbeitnehmer in Textform geltend gemacht werden. Ebenso kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung künftig mit Begründung in Textform ablehnen. Die Textform gilt für alle Maßnahmen nach § 15 und § 16 Abs. 1 BEEG. Zwei Punkte sind jedoch zu beachten:
• Beibehalten wurde das Schriftformerfordernis für den Fall, dass der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit in Fällen besonderer Härte aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen muss (§ 16 Abs. 3 S. 2 BEEG).
• Zudem stellt das Gesetz für die Anwendbarkeit der neuen Textform auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes ab. Sie gilt nur für eine Elternzeit für Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen sind (§ 28 Abs. 1b BEEG neu). Für ältere Kinder bleibt es bei der strengeren Schriftform.
Das führt zu einer Verkomplizierung der betrieblichen Abläufe, vor allem durch die Übergangsregelung des § 28 BEEG. Da Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes genommen werden kann, müssen Arbeitgeber für einen langen Zeitraum unterschiedliche Formvorschriften für dasselbe Verfahren beachten, je nach dem Geburtstermin des Kindes. Das ist inkonsistent und unnötig. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wird sich für eine entsprechende Nachjustierung einsetzen, um eine vollständige Digitalisierung der Prozesse zu erreichen. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie informieren.