Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 9 AZR 48/24) hat entschieden, dass das Einstellen der Entgeltabrechnung in ein digitales Mitarbeiterpostfach grundsätzlich die nach der Gewerbeordnung für die Erteilung der Entgeltabrechnung vorgesehene Textform wahrt.
Wesentlicher Inhalt:
Gem. § 108 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.
Im vorliegenden Fall stellte die Arbeitgeberin die Entgeltabrechnungen – auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs – in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereit. Sofern Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, über ein privates Endgerät auf die Dokumente zuzugreifen, musste es der Arbeitgeber ermöglichen, diese im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Die klagende Arbeitnehmerin widersprach dem und verlangte, ihre Abrechnungen in Papierform zu übersenden. Hiermit hatte sie zunächst beim Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg. Das BAG (BAG-Pressemitteilung Nr. 3/25) hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Das BAG hielt aber fest, dass der Arbeitgeber den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung tragen muss.