Mit Inkrafttreten der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 gilt bei bereits bestehenden Sachkunde-bescheinigungen nach der alten F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014, dass diese bis zum Stichtag des 12. März 2029 ihre Gültigkeit beibehalten.
Dies gilt auch für Tätigkeiten, die nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen neu zertifizierungspflichtig geworden sind. Des Weiteren behalten bestehende Unternehmenszertifikate nach der alten F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ihre Gültigkeit.
Die wesentlich notwendigen Sachverhalte zusammengefasst:
– Sachkundebescheinigungen nach Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verlieren ab dem 13. März 2029 ihre Gültigkeit. Personen mit alten Sachkundebescheinigungen dürfen bis zu diesem Datum alle Arbeiten durchführen – danach muss eine Auffrischungsschulung erfolgen.
– Neue Schulungen müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 entsprechen.
– Neue Sachkundebescheinigungen können ab sofort ausgestellt werden, wenn Mindestanforderungen der kommenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/573 erfüllt werden.
– Sachkundebescheinigungen nach Verordnung (EU) Nr. 2024/573 müssen eine Kennzeichnung der Bescheinigungsart (A, B oder C) aufweisen. Für Sachkundenachweise für Kfz- Klimaanlagen ist dies die Bescheinigungsart A.
– Des Weiteren ist nach Verordnung (EU) Nr. 2024/573 eine Auffrischungsschulung nach sieben Jahren verpflichtend. Die Gültigkeit der Sachkundebescheinigung sollte daher auf dem Zertifikat vermerkt werden.
Die Akademie Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH (TAK) weist darauf hin, dass alle von ihr ausgestellten, aktuell gültigen Sachkundebescheinigungen durch eine Anpassung im letzten Jahr bereits die neuen Anforderungen erfüllen. Des Weiteren steht der ZDK im engen Austausch mit der TAK und dem BMUV zur Ausgestaltung der Auffrischungsschulung nach sieben Jahren bzw. der Auffrischung der Schulung für Inhaber von Sachkundebescheinigungen nach der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 517/2014.