Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 49/22) hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob eine Unterlassungserklärung als ernstlich abgegeben gilt, wenn sie nicht im Original übersandt wird, sondern auf elektronischem Wege per PDF. Wettbewerbsvereine fordern häufig das Original einer Unterlassungserklärung, die vom Schuldner unterzeichnet ist. Nach Auffassung des I. Zivilsenats unterliegt ab sofort eine von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung der Formfreiheit (§ 343 Abs. 1, § 350 Handelsgesetzbuch).
Es fehlt im Regelfall auch nicht an der Ernstlichkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung, wenn der Unterlassungsschuldner dem Verlangen des Unterlassungsgläubigers nicht nachkommt, innerhalb der gesetzten Frist eine unterschriebene Unterlassungsverpflichtungserklärung im Original zu übersenden, sondern er stattdessen fristgemäß eine unterschriebene Erklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet.
Fazit:
1. Gibt ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung per PDF ab, ist dies ausreichend; der Gläubiger hat dann keinen Anspruch auf Übermittlung der Unterlassungserklärung im Original.
2. Fehlt bei dem Abgemahnten die Kaufmannseigenschaft oder wird ein Kaufmann außerhalb seines Handelsgewerbes abgemahnt, kommt ihm dieses Privileg nicht zugute; in diesem Fall hat der Gläubiger den gesetzlichen Anspruch auf Übersendung einer Unterlassungserklärung im Original.
(288-00/Julia Cabanis)