Mit Monatsdienst Mai 2023 hatten wir über die Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Bundestag und Bundesrat berichtet und über die Veröffentlichung eines entsprechenden FAQ durch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) informiert. Da nunmehr das HinSchG am 31. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl 2023 Teil I Nr. 140, S. 1ff), steht nunmehr auch endlich der Zeitpunkt für dessen Inkrafttreten fest.
Die Vorschriften des HinSchG treten nun ausweislich des Gesetzes zu großen Teilen am 2. Juli 2023 in Kraft (Art. 10 Abs. 2 HinSchG). Insoweit gibt es hier aber – auch abhängig von der Größe des Unternehmens – gewisse Besonderheiten zu beachten.
Für private Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern (Zählung „pro Kopf“) sind bekanntlich nicht vom Anwendungsbereich des HinSchG betroffen. Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten müssen die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle erst ab dem 17. Dezember 2023 erfüllen. Arbeitgeber ab 250 Beschäftigte müssen dagegen schon ab dem 2. Juli 2023 komplett alle Voraussetzungen des HinSchG erfüllen. Positiv ist dabei aber für diese großen Unternehmen, dass ein Verstoß die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle erst ab dem 1. Dezember 2023 geahndet wird.
Einen umfassenden Überblick über die neu mit dem HinSchG eingeführten Arbeitgeberpflichten liefert der Leitfaden des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) „Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (Stand: 20. Juni 2023)“, welcher auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden kann.
(954-00/Julia Cabanis)