Im Monatsdienst 07/2024 haben wir darüber informiert, dass die Übergangsfrist zur Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV (im weiteren „Kassen“) bis zum 31. Juli 2025 läuft. Da die Übergangsfrist nun bald ausläuft, müssen Betriebe aktiv werden, die ihre „Kassen“ noch nicht gemeldet haben.
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte „Kassen“ sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).
Das Bundesfinanzministerium hat für die Mitteilung eine Ausfüllanleitung erstellt, die auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden kann. Außerdem befindet sich auf der Homepage des BMF ein umfangreicher FAQ-Katalog.