Das Landessozialgericht (LSG, Az.: L 6 BA 33/22) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Übergang von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber eine neue Beschäftigung darstellt, mit der Folge, dass eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitentgeltgrenze mit Aufnahme der Tätigkeit eintritt.
Wesentlicher Inhalt:
• Auch bei einem nahtlosen Übergang vom Ausbildungsverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber liegt kein bloßer Statuswechsel unter Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses vor, sondern die Aufnahme einer neuen Beschäftigung.
• Bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird die Versicherungsfreiheit des Beschäftigten daher nicht nach § 6 Abs. 4 SGB V auf das Ende des Kalenderjahrs hinausgeschoben, sondern tritt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit der Aufnahme der neuen Beschäftigung ein.
• § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, HS 2 SGB V erfasst auch Beschäftigungen zur Berufsausbildung.
Bewertung:
Die Entscheidung überzeugt, da sie zwischen dem Ausbildungs- und dem danach aufgenommenen Arbeitsverhältnis klar differenziert und so Wahlfreiheit bei der Form der Krankenversicherung ab dem ersten Tag ermöglicht.