Ab dem 1. Januar 2026 treten für die Erstzulassung bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge)
strengere Abgasvorschriften in Kraft. Folgende leichte Personenkraftwagen/Nutzfahrzeuge können nach
diesem Termin grundsätzlich nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden:

Anhand der mit dem Neufahrzeug gelieferten EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) kann
ein Abgleich mit den Angaben aus der vorgenannten Tabelle bezüglich der Zulassungsbeschränkung
bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) erfolgen. In dem COC-Dokument sind die entsprechenden
Hinweise, z. B. unter der Nr. 47, Nr. 48 beziehungsweise Nr. 52, beispielhaft zu finden.
Wenn Handelsbetriebe/Kfz-Betriebe noch Neufahrzeuge im Bestand haben, in deren EWGÜbereinstimmungsbescheinigung
(COC-Dokument) eine der vorgenannten Angaben aufgeführt ist und die bis
zum 31. Dezember 2025 nicht mehr zugelassen werden können, sollten sich die entsprechenden Betriebe
umgehend mit ihrem Fahrzeughersteller/-importeur in Verbindung setzen. Dieser kann dann einen
Ausnahmeantrag entsprechend dem „Merkblatt über Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und
Lagerfahrzeuge (MAS)“ beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellen, damit diese Kraftfahrzeuge auch nach dem
1. Januar 2026 noch zugelassen werden können.
Zusammenfassend bedeutet diese Regelung für den Fahrzeughandel, dass unabhängig von diesem Stichtag –
wie bereits in der Vergangenheit praktiziert – nicht abgesetzte Lagerfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) über eine
vom Fahrzeughersteller/-importeur beantragte Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr zugelassen
werden können.