Inzwischen haben drei Oberlandesgerichte Grundsätze aufgestellt, denen entnommen werden kann, wie Fahrzeuge, die vom Normalzustand abweichen, rechtssicher verkauft werden können.
Sachverhalte
In allen drei Verfahren hatte der Händler die Abweichungen vom Normalzustand im Bestellformular selbst vermerkt, jeweils an unterschiedlichen Stellen. In dem Verfahren vor dem OLG Celle (Az.: 16 U 5/25) waren die Abweichungen unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen“ vermerkt, beim OLG Hamburg (Az.: 11 U 44/25) enthielt der Vertrag an etwas versteckter Stelle eine Klausel, wonach alle US-/Kanada-Fahrzeuge mit einem Totalschaden importiert werden, und beim OLG Schleswig (Az.: 7 U 104/25) waren die Abweichungen unter der Überschrift „Bemerkungen/Sondervereinbarungen“ beschrieben worden. In zwei der Fälle beriefen sich die Händler zudem darauf, dass der Verbraucher Kenntnis von den beschriebenen Mängeln hatte.
Entscheidungen der Gerichte
Alle drei Gerichte gaben den Rücktrittsbegehren der Verbraucher statt, weil die Händler die formale Anforderung einer „ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung“ nicht erfüllt hatten.
Anforderungen an eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung der objektiven Abweichungen, die im Falle der Veräußerung eines mangelhaften Fahrzeugs an einen Verbraucher nach derzeitigem Stand der OLG-Rechtsprechung zu beachten sind
• Die Veräußerung eines objektiv mangelhaften Fahrzeugs ist nach wie vor möglich, allerdings sind dabei die strengen Anforderungen des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten.
• Erforderlich ist die Bezugnahme auf ein bestimmtes Merkmal des Fahrzeugs.
• Erforderlich ist eine genaue Beschreibung der abweichenden Eigenschaft(en).
• Es muss erkennbar sein, dass es sich nicht nur um eine Eigenschaft der Ware handelt, sondern um eine negative Abweichung von den objektiven Anforderungen.
• Der Händler trägt im Falle von mehrdeutigen oder undeutlichen Formulierungen das Risiko ihrer Unwirksamkeit.
• Bagatellisierungen führen zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.
• Händler müssen alle Vorschäden auch unter der Rubrik „Vorschäden/Mängel“ aufführen.
Wird ein Vorschaden lediglich an anderer Stelle thematisiert, genügt dies nicht. Befindet sich der Hinweis in einer separaten Klausel, wonach alle US-/Kanada-Fahrzeuge mit einem Totalschadentitel importiert werden, genügt dies den Anforderungen auch deshalb nicht, weil sie dem Verbraucher in unzulässiger Weise die Prüfung auferlegt, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein solches Importfahrzeug handelt.
• Vorausgefüllte Textfelder mit bereits ausgefüllter Ankreuzmöglichkeit sind unzulässig, weil sie ein Aktivwerden des Verbrauchers erfordern.
• Die Vereinbarung muss gesondert erfolgen und hervorgehoben werden, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht.
• Die gesonderte Vereinbarung kann durchaus Bestandteil des Kaufvertrages sein, darf aber nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen „versteckt“ werden. Sie muss deutlich sichtbar abgesetzt sein, damit die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Dies kann z.B. durch eine Hervorhebung in separaten Absätzen, Fettdruck, einen Rahmen oder Aufzählungszeichen erfolgen.
Befindet sich die Vereinbarung „versteckt“ in einem Fließtext oder am Ende eines Fließtextes, genügt dies nicht, um die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion zu erfüllen.
Gleiches gilt selbst dann, wenn die Abweichungen unter der Überschrift „Bemerkungen/Sondervereinbarungen“ neben anderen Vereinbarungen stehen, ohne besonders hervorgehoben worden zu sein.
• Für die Vereinbarung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine bloß konkludente (stillschweigende) Vereinbarung ist jedoch nicht ausreichend.
(Anmerkung: Aus beweistechnischen Gründen ist grundsätzlich eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen.)
• Der Verbraucher muss dieser Vereinbarung speziell zustimmen. Dafür muss er sie separat unterzeichnen oder er muss seine Zustimmung separat mündlich zum Ausdruck bringen. Eine mündliche Vereinbarung ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn der Vertrag eine Klausel enthält, wonach mündliche Nebenabreden nicht getroffen wurden.
• Eine Unterschrift des Verbrauchers am Ende des Vertrages bzw. der Verbindlichen Bestellung, ist nicht ausreichend. Es bedarf einer zweiten Unterschrift des Verbrauchers unter die Vereinbarung über die objektiven Abweichungen des Fahrzeugs vom Normalzustand eines solchen Fahrzeugs.
• Eine ordnungsgemäße vorvertragliche Information ist grundsätzlich nicht in der Lage, Fehler der „ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung“ zu heilen.
Haftung des Händlers trotz Mangelkenntnis des Verbrauchers
Die Haftung des Händlers für Sachmängel wird nicht wegen etwaiger Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Verbrauchers vom Mangel ausgeschlossen. Die Regelung des § 442 BGB findet wegen § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB auf Verbrauchsgüterkaufverträge keine Anwendung. Auf die Kenntnis des Verbrauchers vom Mangel bei Vertragsschluss kommt es daher nicht an; deshalb spielt es auch keine Rolle, ob der Verbraucher wusste, dass der Kaufpreis wegen der Mängel besonders günstig war.
Fazit und Praxistipp:
• Den bislang vorliegenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte kann nicht entnommen werden, dass jede Abweichung vom Verbraucher einzeln zu unterschreiben ist. Nach dem Verständnis des ZDK genügt es, wenn mehrere objektive Abweichungen, die en bloc dargestellt werden und die v.g. Anforderungen erfüllen, auch en bloc vom Verbraucher unterzeichnet werden.
• Die Vereinbarung einer Verjährungsverkürzung beim Gebrauchtwagenverkauf muss vom Verbraucher zusätzlich separat unterschrieben werden.
• Der ZDK hat für den Kfz-Handel die (elektronisch ausfüllbaren) Formulare entworfen, die Innungsmitglieder kostenlos verwenden können. Da sie als Anlage zu dem konkret mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag konzipiert worden sind, wird laut ZDK das Kriterium „im Vertrag“ erfüllt. Gegenteilige Rechtsprechung ist uns bislang nicht bekannt.
Die „ZDK-Formulare: Sachmangelhaftung nach den neuen Regelungen ab 2022 (Stand: 07/2024) können auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.