In letzter Zeit erreichen uns verstärkt Abmahnungen für Werbeanzeigen, in denen die Angaben zu den Werten des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen sowie zur CO2-Klasse gänzlich fehlen. Hintergrund ist, dass das Fahrzeug nicht als Neufahrzeug im Sinne der Pkw-EnVKV vom Verkäufer eingestuft wurde. Der Gesetzestext ist in diesem Punkt nicht eindeutig. In § 2 Abs. 1 Ziffer 3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) heißt es:
Im Sinne dieser Verordnung ist ein Personenkraftwagen „neu“, der noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist; davon ist auszugehen bei einem Personenkraftwagen, der typgenehmigt ist und
a) dessen Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Hersteller oder Händler ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder beworben wird, noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder
b) der einen Kilometerstand von 1.000 Kilometern oder weniger aufweist;
Da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob beide Kriterien erfüllt sein müssen, damit es sich bei dem Fahrzeug um ein Neufahrzeug im Sinne der Pkw-EnVKV handelt, raten wir zur Vorsicht. Besser ein Fahrzeug zu viel ausgezeichnet zu haben, als abgemahnt zu werden. Voraussetzung ist allerdings, dass WLTP-Werte für das Fahrzeug vorliegen. NEFZ-Werte dürfen nicht mehr verwendet werden.
Und kommt es dennoch zu einem Verstoß, empfehlen wir, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Wenden Sie sich an Ihre Innung oder unseren Verband und handeln Sie nicht vorschnell.
Der Fragen- und Antwortenkatalog des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) beantwortet viele Fragen zur Pkw-EnVKV aus der Autohauspraxis und kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.